Negative Bewertungen vom Anwalt löschen lassen – ab 49 €

Auf Google, Trustpilot, kununu und anderen Bewertungsplattformen

  • Kostenlose Ersteinschätzung & schneller Rückruf
  • Bundesweite Vertretung von Unternehmen, Ärzten und Freiberuflern
  • Spezialisiert auf Äußerungsrecht & Bewertungsrecht
  • Sofortiges Vorgehen gegen rechtswidrige Rezensionen
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Google Trustpilot
4,9 / 5 aus 103 Bewertungen

Wir stehen Ihnen zur Seite

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren: Auf welcher Plattform möchten Sie eine Bewertung löschen lassen?

In nur drei Schritten zu Ihrem Recht

So funktioniert es

1

Negative Bewertungen melden

Nutzen Sie unser Online-Formular und teilen Sie uns mit, welche Bewertungen Sie löschen lassen möchten.

2

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Unsere erfahrene Medienrechtsanwältin Carolyn Diepold prüft die Bewertungen und beurteilt, ob eine Löschung rechtlich durchgesetzt werden kann – kostenlos und unverbindlich.

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Löschung beauftragen

Anschließend entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie uns mit der Löschung der Bewertungen beauftragen möchten. Dabei erfahren Sie vorab transparent, welche Kosten entstehen. Nach Ihrer Beauftragung legen wir direkt los.

Beispiele unserer Erfolge

Google-Bewertung ohne Behandlungsnachweis gelöscht

Google-Bewertung ohne Behandlungsnachweis gelöscht

Ein Arzt wurde auf Google mit einer negativen 1-Stern-Bewertung konfrontiert. Nach unserem anwaltlichen Löschungsbegehren wurde die bewertende Person aufgefordert, den behaupteten Behandlungskontakt nachzuweisen. Da sie keinen entsprechenden Nachweis vorlegen konnte, fehlte es an einer nachvollziehbaren Grundlage für die Bewertung. Google entfernte den Eintrag daraufhin innerhalb weniger Tage. Ein gerichtliches Verfahren war nicht erforderlich.

Unwahre Hotelbewertung erfolgreich entfernt

Unwahre Hotelbewertung erfolgreich entfernt

Auf Booking.com wurde einem mittelständischen Hotel vorgeworfen, ein Zimmer sei von Schimmel befallen gewesen und das Personal habe eine Beschwerde ignoriert. Die Dokumentation des Hotels und die durchgeführten Zimmerkontrollen widersprachen dieser Darstellung. Wir wandten uns mit einer ausführlichen Beanstandung an Booking.com. Die Plattform reagierte und löschte die unwahre Bewertung ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

Kununu-Bewertung ohne Arbeitsverhältnis gelöscht

Kununu-Bewertung ohne Arbeitsverhältnis gelöscht

Auf kununu erschienen schwere Vorwürfe gegen ein Unternehmen, darunter Mobbing, mangelnde Transparenz und fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten. Nach Prüfung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass die bewertende Person dort nie beschäftigt gewesen war. Aufgrund unseres Beanstandungsschreibens verlangte kununu einen Tätigkeitsnachweis vom Verfasser. Da dieser nicht vorgelegt wurde, entfernte die Plattform die Bewertung vollständig. Weitere rechtliche Schritte waren nicht notwendig.

Negative Bewertung erhalten?

So können wir Ihnen helfen

Sie haben eine Bewertung auf Google, Trustpilot, kununu, Yelp oder einem anderen Portal entdeckt, die Ihr Unternehmen, Ihre Praxis oder Ihre Kanzlei in einem falschen Licht erscheinen lässt?

Vielleicht handelt es sich um eine glatte Erfindung – von jemandem, der nie Ihr Kunde war. Vielleicht enthält die Rezension unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Diffamierungen. Und vielleicht haben Sie schon versucht, die Bewertung selbst bei der Plattform zu melden – ohne Erfolg.

Dann gilt: Keine Resignation – Handeln Sie, bevor der Schaden für Ihren Ruf weiter steigt.

Viele negative Bewertungen sind rechtlich angreifbar. Wir prüfen Ihren Fall und setzen die Löschung durch – kompetent und zielgerichtet.

1. Wann kann eine Bewertung gelöscht werden?

Nicht jede schlechte Bewertung ist auch eine rechtswidrige Bewertung – und umgekehrt ist nicht jede negative Rezension hinzunehmen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidrigem Inhalt.

Eine Bewertung kann gelöscht werden, wenn sie:

  • ohne tatsächliche Geschäftsbeziehung abgegeben wurde
    Wer ein Unternehmen bewertet, mit dem er nie in Kontakt stand, impliziert eine nicht existente Geschäftsbeziehung. Die Rechtsprechung ist hier klar: Liegt einer Bewertung kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, überwiegt das Schutzinteresse des Bewerteten gegenüber der Meinungsfreiheit des Bewertenden, da ein berechtigtes Interesse an der Bewertung eines nicht stattgefundenen Kontakts nicht ersichtlich ist.

  • unwahre Tatsachenbehauptungen enthält
    Behauptungen, die dem Betroffenen überprüfbar falsche Tatsachen zuschreiben – etwa die Schilderung eines Vorfalls, der nie stattgefunden hat –, begründen einen Löschungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.08.2022 – 4 U 17/22).

  • Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung enthält (§§ 185 ff. StGB)
    Strafrechtlich relevante Inhalte sind zivilrechtlich stets unzulässig und können neben dem Löschungsanspruch auch strafrechtliche Konsequenzen für den Verfasser nach sich ziehen.

  • Schmähkritik darstellt
    Äußerungen, die nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern ausschließlich auf die Herabwürdigung des Betroffenen abzielen, sind als Schmähkritik unzulässig. Die Hürde ist hoch, aber bei eindeutigen Fällen gegeben.

  • von einem Wettbewerber oder sonstigen unbeteiligten Dritten stammt
    Auch Bewertungen durch ehemalige Mitarbeiter oder Konkurrenten, die sich als Kunden tarnen, können im Einzelfall erfolgreich angegriffen werden.

Ein guter Ruf ist für Unternehmen und Selbstständige von unschätzbarem Wert. Gegen unwahre, beleidigende oder unzulässige Bewertungen sollten Betroffene konsequent vorgehen – wir unterstützen sie dabei, ihren Ruf wirksam zu schützen.

– Carolyn Diepold, Rechtsanwältin

Carolyn Diepold

2. Gegen wen richtet sich das Löschungsbegehren – Verfasser oder Plattform?

In der Praxis gibt es zwei Angriffspunkte: den Verfasser der Bewertung selbst und den Portalbetreiber (Google etc.).

Gegen den Portalbetreiber als mittelbaren Störer kann vorgegangen werden, sobald dieser konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt und dennoch nicht reagiert.

Der BGH hat klargestellt: Weist ein Betroffener den Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann dieser verpflichtet sein, die Beanstandung an den Verfasser weiterzuleiten und ihn zur Darlegung des Kundenkontakts aufzufordern; reagiert der Verfasser nicht oder erscheint der Kontakt nicht plausibel, ist die Bewertung zu löschen (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072). Bei Nichtbefolgen dieser Pflichten haftet der Portalbetreiber als Störer.

Gegen den Verfasser direkt – sofern identifizierbar – kann ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB geltend gemacht werden.

Wir prüfen in Ihrem Fall, welcher Weg schneller und effizienter zum Erfolg führt.

3. Was tun, wenn die Plattform nicht reagiert?

Viele Portale sind berüchtigt dafür, auf einfache Nutzermeldungen nicht oder nur unzureichend zu reagieren. Das ist kein Grund zur Aufgabe – es ist der Moment, an dem anwaltliches Handeln den Unterschied macht.

Unsere Vorgehensweise:

  • Fundiertes Beanstandungsschreiben an den Portalbetreiber mit rechtlicher Begründung und Darlegung der Rechtsverletzung
  • Aufforderung zur Weiterleitung an den Verfasser und Fristsetzung zur Darlegung des Kundenkontakts
  • Einstweilige Verfügung, wenn schnelles Handeln geboten ist und die Löschung eilbedürftig ist
  • Klage auf Unterlassung und Löschung, wenn außergerichtliche Maßnahmen scheitern

4. Was kostet die Löschung einer Bewertung?

Die Kosten hängen vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Sache außergerichtlich gelöst werden kann oder ob ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Wir nennen Ihnen bereits bei der Ersteinschätzung wichtige Kostenpositionen – transparent und unverbindlich.

5. Kann ich gegen die Löschung auch selbst vorgehen?

Ja – Sie können die Bewertung jederzeit selbst über die Melde-Funktion der jeweiligen Plattform beanstanden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Plattformen auf einfache Nutzer-Meldungen häufig nicht oder nicht wie gewünscht reagieren. Ein anwaltliches Beanstandungsschreiben mit rechtlicher Begründung löst die plattformseitigen Prüfpflichten zuverlässig aus und erhöht die Löschungsquote erheblich.

Das Besondere an unserer Kanzlei
Das Besondere an unserer Kanzlei
Spezialisierung auf Äußerungsrecht, Bewertungsrecht und Medienrecht
Langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen gegen Bewertungsportale und Rezensenten
Bundesweite Vertretung – vollständig per Telefon und E-Mail möglich
Schnelle Reaktion – damit kein weiterer Reputationsschaden entsteht
Transparente Kosten von Anfang an
Kostenlose Ersteinschätzung

HÄUFIGE FRAGEN (FAQ)