Auf Google, Trustpilot, kununu und anderen Bewertungsplattformen
Google-Bewertung ohne Behandlungsnachweis gelöscht
Ein Arzt wurde auf Google mit einer negativen 1-Stern-Bewertung konfrontiert. Nach unserem anwaltlichen Löschungsbegehren wurde die bewertende Person aufgefordert, den behaupteten Behandlungskontakt nachzuweisen. Da sie keinen entsprechenden Nachweis vorlegen konnte, fehlte es an einer nachvollziehbaren Grundlage für die Bewertung. Google entfernte den Eintrag daraufhin innerhalb weniger Tage. Ein gerichtliches Verfahren war nicht erforderlich.
Unwahre Hotelbewertung erfolgreich entfernt
Auf Booking.com wurde einem mittelständischen Hotel vorgeworfen, ein Zimmer sei von Schimmel befallen gewesen und das Personal habe eine Beschwerde ignoriert. Die Dokumentation des Hotels und die durchgeführten Zimmerkontrollen widersprachen dieser Darstellung. Wir wandten uns mit einer ausführlichen Beanstandung an Booking.com. Die Plattform reagierte und löschte die unwahre Bewertung ohne gerichtliche Auseinandersetzung.
Kununu-Bewertung ohne Arbeitsverhältnis gelöscht
Auf kununu erschienen schwere Vorwürfe gegen ein Unternehmen, darunter Mobbing, mangelnde Transparenz und fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten. Nach Prüfung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass die bewertende Person dort nie beschäftigt gewesen war. Aufgrund unseres Beanstandungsschreibens verlangte kununu einen Tätigkeitsnachweis vom Verfasser. Da dieser nicht vorgelegt wurde, entfernte die Plattform die Bewertung vollständig. Weitere rechtliche Schritte waren nicht notwendig.
Negative Bewertung erhalten?
Sie haben eine Bewertung auf Google, Trustpilot, kununu, Yelp oder einem anderen Portal entdeckt, die Ihr Unternehmen, Ihre Praxis oder Ihre Kanzlei in einem falschen Licht erscheinen lässt?
Vielleicht handelt es sich um eine glatte Erfindung – von jemandem, der nie Ihr Kunde war. Vielleicht enthält die Rezension unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Diffamierungen. Und vielleicht haben Sie schon versucht, die Bewertung selbst bei der Plattform zu melden – ohne Erfolg.
Dann gilt: Keine Resignation – Handeln Sie, bevor der Schaden für Ihren Ruf weiter steigt.
Viele negative Bewertungen sind rechtlich angreifbar. Wir prüfen Ihren Fall und setzen die Löschung durch – kompetent und zielgerichtet.
Nicht jede schlechte Bewertung ist auch eine rechtswidrige Bewertung – und umgekehrt ist nicht jede negative Rezension hinzunehmen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und rechtswidrigem Inhalt.
Eine Bewertung kann gelöscht werden, wenn sie:
In der Praxis gibt es zwei Angriffspunkte: den Verfasser der Bewertung selbst und den Portalbetreiber (Google etc.).
Gegen den Portalbetreiber als mittelbaren Störer kann vorgegangen werden, sobald dieser konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt und dennoch nicht reagiert.
Der BGH hat klargestellt: Weist ein Betroffener den Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann dieser verpflichtet sein, die Beanstandung an den Verfasser weiterzuleiten und ihn zur Darlegung des Kundenkontakts aufzufordern; reagiert der Verfasser nicht oder erscheint der Kontakt nicht plausibel, ist die Bewertung zu löschen (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072). Bei Nichtbefolgen dieser Pflichten haftet der Portalbetreiber als Störer.
Gegen den Verfasser direkt – sofern identifizierbar – kann ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB geltend gemacht werden.
Wir prüfen in Ihrem Fall, welcher Weg schneller und effizienter zum Erfolg führt.
Viele Portale sind berüchtigt dafür, auf einfache Nutzermeldungen nicht oder nur unzureichend zu reagieren. Das ist kein Grund zur Aufgabe – es ist der Moment, an dem anwaltliches Handeln den Unterschied macht.
Unsere Vorgehensweise:
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Sache außergerichtlich gelöst werden kann oder ob ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Wir nennen Ihnen bereits bei der Ersteinschätzung wichtige Kostenpositionen – transparent und unverbindlich.
Ja – Sie können die Bewertung jederzeit selbst über die Melde-Funktion der jeweiligen Plattform beanstanden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Plattformen auf einfache Nutzer-Meldungen häufig nicht oder nicht wie gewünscht reagieren. Ein anwaltliches Beanstandungsschreiben mit rechtlicher Begründung löst die plattformseitigen Prüfpflichten zuverlässig aus und erhöht die Löschungsquote erheblich.
Ja – wenn die Bewertung rechtswidrig ist, haben Sie einen Anspruch auf Löschung. Dieser richtet sich entweder gegen den Verfasser oder gegen den Portalbetreiber als Störer. Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen müssen Sie hingegen hinnehmen.
In diesem Fall übernehmen wir: Mit einem anwaltlichen Beanstandungsschreiben lösen wir die gesetzlichen Prüfpflichten des Portalbetreibers aus. Kommt der Betreiber diesen nicht nach, haftet er als Störer – und wir können weitere Schritte einleiten.
Ja. Das Löschungsverlangen richtet sich in erster Linie gegen den Portalbetreiber, nicht gegen den – möglicherweise unbekannten – Verfasser. Der Portalbetreiber ist zur Prüfung verpflichtet, unabhängig davon, ob der Verfasser anonym ist (BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15).
Außergerichtlich lässt sich eine Löschung bei konsequentem Vorgehen häufig innerhalb weniger Tage oder Wochen erreichen. In dringenden Fällen kann auch ein gerichtliches Eilverfahren innerhalb kürzester Zeit zum Erfolg führen. Wir setzen klare Fristen und verfolgen Ihr Verfahren konsequent.
Nicht zwingend. Die Löschung einer Bewertung beseitigt zunächst nur den konkreten Eintrag. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Verfasser bekannt ist, können wir zusätzlich direkt gegen den Rezensenten vorgehen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. So lässt sich verhindern, dass dieselben rechtswidrigen Vorwürfe immer wieder neu veröffentlicht werden. Bei Verstößen drohen dem Rezensenten empfindliche finanzielle Konsequenzen.