Ihre Anwältin bei Kreditkartenbetrug

Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Banken konsequent durch und holen Ihr Geld zurück.

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Unser Erfolg spricht für sich

Hilfe bei Kreditkartenbetrug mit Spreefels

Unberechtigte Abbuchungen erfolgreich zurückgeholt

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Wir setzen Ihre Ansprüche gegenüber Banken konsequent durch und holen Ihr Geld zurück – außergerichtlich und vor Gericht.

Mehrere Hunderttausend Euro zurückgeholt

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Für zahlreiche Mandantinnen und Mandanten konnten wir unrechtmäßig abgebuchte Beträge erfolgreich sichern.

Über 20 Jahre Erfahrung im Bankrecht

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Seit über zwei Jahrzehnten vertreten wir Geschädigte bundesweit erfolgreich gegenüber Banken und Zahlungsdienstleistern.

In nur drei Schritten zu Ihrem Recht

So funktioniert es

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Nutzen Sie unser Online-Formular, um Ihren Fall zu schildern und – falls vorhanden – relevante Unterlagen hochzuladen.

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Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte prüft Ihre Angelegenheit sorgfältig und meldet sich zeitnah bei Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

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Entscheidung mit voller Kostentransparenz

Nach der Ersteinschätzung entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten entstehen könnten – und wer diese trägt.

Häufige Probleme im Bankrecht

So können wir Ihnen helfen

1. Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden?

Grundsätzlich haften die Täter des Kreditkartenbetrugs. Da diese jedoch oft nicht ermittelt werden können, stellt sich die Frage, wer stattdessen für den Schaden aufkommt. Das Gesetz regelt dies in den §§ 675j ff. BGB, die auf der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) basieren.

Kreditkartenbetrug und leer geräumte Konten sind belastend – finanziell wie emotional. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Bank den Schaden ersetzt und Sie schnell wieder Sicherheit gewinnen.

– Carolyn Diepold, Rechtsanwältin

Carolyn Diepold

I. Bank haftet

Erfolgt eine betrügerische Transaktion ohne Ihre Autorisierung, muss die Bank den Schaden nach § 675u Satz 2 BGB erstatten und Ihr Konto wiederherstellen. Die Bank muss dabei beweisen, dass die Zahlung ordnungsgemäß abgelaufen ist – nicht Sie (§ 675w BGB).

II. Kunde haftet mit maximal 50 Euro

Haben Sie den Betrug durch leichte Fahrlässigkeit ermöglicht, haften Sie nach § 675v Abs. 1 BGB mit höchstens 50 Euro. Den Rest trägt die Bank.

III. Kunde haftet vollständig

Wird Ihnen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, müssen Sie den gesamten Schaden selbst tragen (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Beweislast hierfür liegt allerdings bei der Bank.

IV. Wichtig zu wissen

In der Praxis berufen sich Banken häufig vorschnell auf grobe Fahrlässigkeit – oft ohne echten Beweis. Ein auf Kreditkartenbetrug spezialisierter Anwalt kann solche pauschalen Vorwürfe entkräften und Ihre Ansprüche durchsetzen. Frühzeitige Beratung bewahrt Sie außerdem davor, gegenüber der Bank unbedachte Aussagen zu machen, die später gegen Sie verwendet werden könnten.

2. Kreditkartenbetrug und grobe Fahrlässigkeit

Die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit entscheidet darüber, ob Sie nur 50 Euro oder den gesamten Schaden tragen müssen. Vereinfacht gesagt:

  • Leichte Fahrlässigkeit: „So ein Fehler kann jedem passieren."
  • Grobe Fahrlässigkeit: „Das hätte wirklich nicht passieren dürfen."

Gerichte berücksichtigen dabei auch persönliche Umstände wie Alter, Gesundheit, Stress oder fehlende Erfahrung mit digitalen Medien.

I. Beispiel: Daten auf einer Fake-Website eingegeben

Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn die Website erkennbar unseriös war – etwa durch fehlerhafte Sprache, fehlende Sicherheitszertifikate oder eine auffällig falsche Internetadresse.

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gefälschte Website täuschend echt gestaltet war und selbst aufmerksame Nutzer den Unterschied kaum erkennen konnten. Ihre Haftung bleibt dann auf 50 Euro begrenzt.

II. Beispiel: Karte gestohlen und Konto leergeräumt

Wird Ihr Konto mit einer gestohlenen Karte und der richtigen PIN belastet, geht die Rechtsprechung zunächst davon aus, dass Sie die PIN nicht sicher genug aufbewahrt haben (Anscheinsbeweis, vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 – XI ZR 210/03).

Diesen Anscheinsbeweis können Sie jedoch entkräften – etwa indem Sie plausibel darlegen, dass die PIN an einem manipulierten Geldautomaten oder Kassenterminal ausgespäht wurde. In diesem Fall muss die Bank den Schaden erstatten.

Da die Abgrenzung stets vom Einzelfall abhängt, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.

3. Was kann ich bei Kreditkartenbetrug tun?

Wenn Sie einen Kreditkartenbetrug bemerken, sollten Sie sofort handeln – schnelles Reagieren ist auch rechtlich wichtig (§ 675l Abs. 1 Satz 2 BGB).

I. Karte sofort sperren

Rufen Sie den Sperr-Notruf 116 116 an (kostenlos in Deutschland) oder direkt Ihre Bank. Nicht alle Banken nehmen am zentralen Sperrdienst teil – im Zweifel direkt bei der Bank anrufen. Nach der Sperrung haften Sie grundsätzlich nicht mehr für weitere Schäden (§ 675v Abs. 3 Satz 1 BGB).

II. Bank informieren

Melden Sie den Betrug unverzüglich Ihrer Bank. Aber Vorsicht: Füllen Sie keine Formulare der Bank vorschnell aus, bevor Sie sich rechtlich beraten lassen. Manche Fragen sind so formuliert, dass Ihre Antworten später als Fahrlässigkeit ausgelegt werden könnten.

III. Strafanzeige erstatten

Kreditkartenbetrug ist eine Straftat (u. a. § 263 StGB, § 263a StGB). Erstatten Sie zeitnah Anzeige bei der Polizei und lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung geben. Diese dient als wichtiger Nachweis gegenüber Ihrer Bank und vor Gericht.

IV. Anwalt einschalten

Bei verweigerter Erstattung oder hohen Schadenssummen sollten Sie einen spezialisierten Anwalt beauftragen. Dieser kann:

  • die Argumentation der Bank rechtlich prüfen,
  • darlegen, dass allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Haftung dann max. 50 Euro),
  • die Beweislastverteilung zu Ihren Gunsten nutzen,
  • gegebenenfalls Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

4. Welche Arten von Kreditkartenbetrug gibt es?

Je raffinierter die Betrugsmethode, desto eher werden Gerichte dem Opfer nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfen. Die häufigsten Methoden sind:

I. E-Mail-Phishing

Täuschend echte E-Mails, die aussehen, als kämen sie von Ihrer Bank oder einem bekannten Unternehmen. Sie enthalten Links zu gefälschten Webseiten, auf denen Sie Kreditkartendaten oder Passwörter eingeben sollen.

II. Website-Spoofing

Gefälschte Webseiten, die der echten Login-Seite Ihrer Bank zum Verwechseln ähnlich sehen. Moderne Fälschungen nutzen teilweise sogar gültige Sicherheitszertifikate.

III. Call-ID-Spoofing

Betrüger rufen Sie an und fälschen die angezeigte Telefonnummer, sodass diese wie die offizielle Nummer Ihrer Bank aussieht. Am Telefon geben sie sich als Bankmitarbeiter aus.

IV. Smishing (SMS-Phishing)

Betrügerische SMS mit Links zu gefälschten Webseiten – oft getarnt als Paketbenachrichtigung oder Sicherheitswarnung.

V. Quishing (QR-Code-Phishing)

Manipulierte QR-Codes auf Flyern, Parkautomaten, Ladesäulen oder in E-Mails leiten auf betrügerische Webseiten. Besonders tückisch, da der Inhalt eines QR-Codes vor dem Scannen nicht sichtbar ist.

VI. Phishing über soziale Netzwerke

Über gefälschte oder gehackte Profile auf Facebook, Instagram oder LinkedIn werden betrügerische Links verbreitet.

5. So schützen Sie sich wirksam

Hundertprozentigen Schutz gibt es nicht – aber mit diesen Maßnahmen senken Sie das Risiko erheblich und stärken zugleich Ihre rechtliche Position im Streitfall:

I. Kreditkartendaten nur an vertrauenswürdige Stellen weitergeben

Niemals per Messenger, Telefon oder über unsichere Websites. Achten Sie bei Online-Zahlungen auf https:// und prüfen Sie die URL sorgfältig.

II. Abrechnungen regelmäßig prüfen

Kontrollieren Sie jede Buchung. Unbekannte Kleinstbeträge können Testbuchungen von Betrügern sein. Wichtig: Nicht autorisierte Zahlungen müssen innerhalb von 13 Monaten gemeldet werden, danach verfallen Ihre Ansprüche (§ 676b Abs. 1 BGB).

III. PIN und Karte getrennt aufbewahren

Notieren Sie Ihre PIN niemals im Portemonnaie oder auf dem Smartphone. Die gemeinsame Aufbewahrung von PIN und Karte wird von Gerichten regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit gewertet – mit der Folge, dass Sie den vollen Schaden selbst tragen müssen.

IV. Sicherheitsfunktionen der Bank nutzen

Aktivieren Sie alle verfügbaren Schutzmechanismen:

  • Push-Benachrichtigungen bei jeder Transaktion
  • Geoblocking (Sperrung für bestimmte Länder)
  • Transaktionslimits
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung für Online-Zahlungen

Die Nutzung dieser Funktionen dokumentiert Ihre Sorgfalt und kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit im Streitfall entkräften.

6. Fazit

Das deutsche Recht bietet Betrugsopfern einen starken Schutz: Die Beweislast liegt bei der Bank, die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit beträgt maximal 50 Euro, und nach der Kartensperrung entfällt die Haftung grundsätzlich vollständig.

Entscheidend ist, dass Sie schnell und richtig handeln: Karte sperren, Bank informieren, Strafanzeige erstatten – und bei Problemen frühzeitig einen Anwalt einschalten, um pauschale Vorwürfe der Bank nicht unwidersprochen stehen zu lassen.

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