Abmahnung wegen negativer Bewertung?

Wir setzen Ihre Meinungsfreiheit durch – und wehren unberechtigte Abmahnungen konsequent ab.

  • Spezialisiert auf Äußerungsrecht & Bewertungsrecht
  • Bundesweite Vertretung von Bewertern
  • Kostenlose Ersteinschätzung & schneller Rückruf
  • Sofortiger Schutz vor drohenden Unterlassungsklagen
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Beispiele unserer Erfolge

Klage abgewiesen

Klage abgewiesen

Ein Anwalt hatte unseren Mandanten auf Löschung seiner Hotel-Bewertung auf Google verklagt. Das Landgericht wies die Klage vollständig ab. Der Kläger trägt die gesamten Prozesskosten.

Abmahnung abgewehrt

Abmahnung abgewehrt

Abmahnung wegen einer 1-Stern-Bewertung auf Google im Profil einer Arztpraxis: Nach unserer Gegendarstellung zog die Praxis mit ihrem Anwalt sämtliche Forderungen zurück. Keine Unterlassungserklärung, keine Kosten.

In nur drei Schritten zu Ihrem Recht

So funktioniert es

1

Fall schildern

Nutzen Sie unser Online-Formular, um Ihren Fall zu schildern und – falls vorhanden – relevante Unterlagen hochzuladen.

2

Kostenlose Ersteinschätzung erhalten

Unsere erfahrene Medienrechtsanwältin Frau Carolyn Diepold prüft Ihre Angelegenheit sorgfältig und meldet sich zeitnah bei Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

3

Entscheidung mit voller Kostentransparenz

Nach der Ersteinschätzung entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Dabei wissen Sie von Anfang an genau, welche Kosten entstehen könnten – und wer diese trägt.

Abmahnung oder Klage erhalten

So können wir Ihnen helfen

Sie haben ein Unternehmen, einen Arzt oder eine Kanzlei auf Google, Jameda, kununu oder einem anderen Bewertungsportal bewertet – und jetzt haben Sie Post vom Anwalt bekommen?

Man fordert von Ihnen die Löschung Ihrer Rezension, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafe, und den Ersatz von Anwaltskosten? Vielleicht wurde Ihnen sogar eine Klage zugestellt?

Keine Panik – und vor allem: Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben.

Viele dieser Abmahnungen sind schlicht unberechtigt, wenn Ihre Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, wie Sie sich am besten verteidigen.

1. Was ist eine Abmahnung wegen einer negativen Bewertung?

Viele Unternehmen lassen schlechte Bewertungen nicht auf sich sitzen – selbst dann nicht, wenn diese rechtmäßig sind. Schlechte Bewertungen auf Google verschlechtern das Ranking in der Suchmaschine, können Bonuszahlungen gefährden und das Vertrauen potenzieller Kunden beschädigen. Die Folge: Unternehmen versuchen mit allen Mitteln, negative Rezensionen zu entfernen.

Wenn die direkte Löschaufforderung über den Plattformbetreiber scheitert, folgt häufig eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Diese enthält typischerweise:

  • die Forderung, die Bewertung zu löschen,
  • die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (häufig rund 973 € bei einem Streitwert von 10.000 €),
  • die Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichterfüllung.

⚠️ Wichtig: Die Abmahnung ist zunächst nur eine außergerichtliche Aufforderung – sie begründet noch keine Pflicht zur Zahlung oder Löschung, solange die Forderungen nicht berechtigt sind.

Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig. Wer seine ehrliche Meinung äußert, muss sich gegen unberechtigte Abmahnungen und Einschüchterungsversuche wirksam verteidigen können – genau dabei stehen wir unseren Mandanten zur Seite.

– Carolyn Diepold, Rechtsanwältin

Carolyn Diepold

2. Wann ist eine Bewertung rechtswidrig – und wann nicht?

Grundsätzlich hat jeder das Recht, Unternehmen, Ärzte, Dienstleister und andere öffentlich zugängliche Anbieter zu bewerten und dabei seine Meinung zu äußern. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt auch kritische und negative Rezensionen.

Eine Bewertung ist rechtswidrig – und die Abmahnung damit möglicherweise berechtigt, wenn sie:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen enthält
    Tatsachenbehauptungen sind der Nachprüfung zugänglich. Wer behauptet, in einem Restaurant eine Maus gesehen zu haben, ohne dass dies der Wahrheit entspricht, begeht eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung. Zulässige Meinungsäußerungen dagegen – etwa „der Service war katastrophal” müssen Unternehmen in der Regel hinnehmen.
  • Eine Schmähkritik darstellt
    Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern ausschließlich darauf abzielt, den Betroffenen zu diffamieren und herabzuwürdigen. Die Hürde dafür ist in der Rechtsprechung jedoch hoch.
  • Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung enthält (§§ 185 ff. StGB)
    Strafrechtlich relevante Inhalte sind zivilrechtlich stets unzulässig und können zusätzlich zu einer Strafanzeige führen.
  • Keinen tatsächlichen Kundenkontakt zugrunde legt
    Wer ein Unternehmen bewertet, mit dem er nie in Kontakt stand, behauptet implizit eine Geschäftsbeziehung, die nicht existiert – das ist rechtswidrig (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2018, Az.: 324 O 63/17).
  • Gegen die Richtlinien der Bewertungsplattform verstößt
    Jede Plattform  hat eigene Gemeinschaftsstandards. Deren Verstoß kann eine Löschpflicht begründen, ersetzt aber nicht die zivilrechtliche Prüfung.

💡 Fazit: Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen muss das Unternehmen hinnehmen. Die Abmahnung ist dann unberechtigt – und Sie müssen weder löschen noch zahlen.

3. Was tun bei einer unberechtigten Abmahnung?

Wenn Ihre Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung ist, haben Sie keine Verpflichtung, zu löschen, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Kosten zu erstatten.

Ihre Optionen:

  • Abmahnung ignorieren – möglich, wenn die Rechtslage klar ist, birgt das Risiko einer einstweiligen Verfügung.
  • Aktiv widersprechen – wir schreiben im Namen für Sie an das abmahnende Unternehmen, dass die Forderungen unberechtigt sind.
  • Negative Feststellungsklage – wenn Sie sofortige Rechtssicherheit wünschen: Nach Ablauf der gesetzten Frist können wir eine negative Feststellungsklage einreichen. Das abmahnende Unternehmen trägt die Kosten des Verfahrens.

Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Diese ist oft zu weit gefasst und verpflichtet Sie dauerhaft unter Androhung einer Vertragsstrafe.

4. Was tun bei einer berechtigten Abmahnung?

Wenn Sie zugeben müssen, dass Ihre Bewertung unzulässig war – sei es wegen einer falschen Tatsachenbehauptung oder einer beleidigenden Formulierung –, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Bewertung löschen – Das Primärziel des abmahnenden Unternehmens ist regelmäßig die Löschung. Wer dies tut, kann das Verfahren kostengünstig beenden.
  2. Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben – Die vom Abmahnenden vorformulierte Erklärung ist häufig zu weit gefasst. Wir formulieren eine eingeschränkte, angepasste Unterlassungserklärung, die Ihre Interessen schützt.
  3. Abmahnkosten verhandeln – Nach unserer Erfahrung werden die verbleibenden Abmahnkosten bei Löschung und Abgabe einer Unterlassungserklärung oft gar nicht eingeklagt.

5. Klage zugestellt wegen negativer Bewertung – Was jetzt?

Wenn eine Abmahnung ignoriert wurde oder der Abmahner direkt den Klageweg beschreitet, kann es zur Zustellung einer Klage kommen. In diesem Fall gilt:

Sofortiger Handlungsbedarf!

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige gem. § 276 Abs. 1 ZPO beim zuständigen Gericht einreichen. Verpassen Sie diese Notfrist, ergeht ein Versäumnisurteil gegen Sie, ohne dass die Klage inhaltlich geprüft wird .

Weitere Besonderheiten:

  • Bei Streitwerten über 10.000 € gilt vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) – Sie benötigen zwingend einen Rechtsanwalt. In vielen Bundesländern ist vor der Klage ein Mediationsverfahren oder ein gerichtlicher Einigungsversuch durchzuführen.
  • Auch wenn eine Klage zugestellt wurde, ist es nicht zu spät: Wir prüfen die Zulässigkeit und Begründetheit und vertreten Sie konsequent vor Gericht.

6. Droht mir auch eine Strafanzeige?

Eine Strafanzeige ist nur dann möglich, wenn Ihre Bewertung strafrechtlich relevante Inhalte enthält – also Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung gem. §§ 185 ff. StGB .

Für eine effektive Strafverfolgung müsste der Anzeigende Ihre Identität kennen. Bei Pseudonym-Bewertungen ist eine Identifizierung schwierig. Zwar hat die Rechtsprechung mittlerweile einen Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber bei strafrechtlich relevanten Inhalten anerkannt – dieser ist in der Praxis jedoch schwer durchzusetzen.

In der Praxis gilt: Strafverfolgungsbehörden sind bei Ehrdelikten ohne politischen Bezug stark ausgelastet. Verfahren werden häufig wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt und der Anzeigende auf den Privatklageweg verwiesen – von dem in der großen Mehrheit der Fälle kein Gebrauch gemacht wird.

Wir stehen Ihnen dennoch auch für diesen Fall zur Seite: Machen Sie gegenüber der Polizei niemals Angaben, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben.

 

Das Besondere an unserer Kanzlei

Das Besondere an unserer Kanzlei

Spezialisierung auf Äußerungsrecht, Bewertungsrecht und Medienrecht
Langjährige Erfahrung in der Abwehr von Abmahnungen wegen Bewertungen
Bundesweite Vertretung – vollständig per Telefon und E-Mail möglich
Schnelle Reaktion – damit keine Fristen versäumt werden
Transparente Kosten von Anfang an
Kostenlose Ersteinschätzung

HÄUFIGE FRAGEN (FAQ)