Wir setzen Ihre Meinungsfreiheit durch – und wehren unberechtigte Abmahnungen konsequent ab.
Klage abgewiesen
Ein Anwalt hatte unseren Mandanten auf Löschung seiner Hotel-Bewertung auf Google verklagt. Das Landgericht wies die Klage vollständig ab. Der Kläger trägt die gesamten Prozesskosten.
Abmahnung abgewehrt
Abmahnung wegen einer 1-Stern-Bewertung auf Google im Profil einer Arztpraxis: Nach unserer Gegendarstellung zog die Praxis mit ihrem Anwalt sämtliche Forderungen zurück. Keine Unterlassungserklärung, keine Kosten.
Abmahnung oder Klage erhalten
Sie haben ein Unternehmen, einen Arzt oder eine Kanzlei auf Google, Jameda, kununu oder einem anderen Bewertungsportal bewertet – und jetzt haben Sie Post vom Anwalt bekommen?
Man fordert von Ihnen die Löschung Ihrer Rezension, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, also eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafe, und den Ersatz von Anwaltskosten? Vielleicht wurde Ihnen sogar eine Klage zugestellt?
Keine Panik – und vor allem: Unterschreiben Sie nichts, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben.
Viele dieser Abmahnungen sind schlicht unberechtigt, wenn Ihre Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt. Wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen, wie Sie sich am besten verteidigen.
Viele Unternehmen lassen schlechte Bewertungen nicht auf sich sitzen – selbst dann nicht, wenn diese rechtmäßig sind. Schlechte Bewertungen auf Google verschlechtern das Ranking in der Suchmaschine, können Bonuszahlungen gefährden und das Vertrauen potenzieller Kunden beschädigen. Die Folge: Unternehmen versuchen mit allen Mitteln, negative Rezensionen zu entfernen.
Wenn die direkte Löschaufforderung über den Plattformbetreiber scheitert, folgt häufig eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt. Diese enthält typischerweise:
⚠️ Wichtig: Die Abmahnung ist zunächst nur eine außergerichtliche Aufforderung – sie begründet noch keine Pflicht zur Zahlung oder Löschung, solange die Forderungen nicht berechtigt sind.
Grundsätzlich hat jeder das Recht, Unternehmen, Ärzte, Dienstleister und andere öffentlich zugängliche Anbieter zu bewerten und dabei seine Meinung zu äußern. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt auch kritische und negative Rezensionen.
Eine Bewertung ist rechtswidrig – und die Abmahnung damit möglicherweise berechtigt, wenn sie:
💡 Fazit: Zulässige Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen muss das Unternehmen hinnehmen. Die Abmahnung ist dann unberechtigt – und Sie müssen weder löschen noch zahlen.
Wenn Ihre Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung oder eine wahre Tatsachenbehauptung ist, haben Sie keine Verpflichtung, zu löschen, eine Unterlassungserklärung abzugeben oder Kosten zu erstatten.
Ihre Optionen:
Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Diese ist oft zu weit gefasst und verpflichtet Sie dauerhaft unter Androhung einer Vertragsstrafe.
Wenn Sie zugeben müssen, dass Ihre Bewertung unzulässig war – sei es wegen einer falschen Tatsachenbehauptung oder einer beleidigenden Formulierung –, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Wenn eine Abmahnung ignoriert wurde oder der Abmahner direkt den Klageweg beschreitet, kann es zur Zustellung einer Klage kommen. In diesem Fall gilt:
Sofortiger Handlungsbedarf!
Sie müssen innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige gem. § 276 Abs. 1 ZPO beim zuständigen Gericht einreichen. Verpassen Sie diese Notfrist, ergeht ein Versäumnisurteil gegen Sie, ohne dass die Klage inhaltlich geprüft wird .
Weitere Besonderheiten:
Eine Strafanzeige ist nur dann möglich, wenn Ihre Bewertung strafrechtlich relevante Inhalte enthält – also Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung gem. §§ 185 ff. StGB .
Für eine effektive Strafverfolgung müsste der Anzeigende Ihre Identität kennen. Bei Pseudonym-Bewertungen ist eine Identifizierung schwierig. Zwar hat die Rechtsprechung mittlerweile einen Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber bei strafrechtlich relevanten Inhalten anerkannt – dieser ist in der Praxis jedoch schwer durchzusetzen.
In der Praxis gilt: Strafverfolgungsbehörden sind bei Ehrdelikten ohne politischen Bezug stark ausgelastet. Verfahren werden häufig wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt und der Anzeigende auf den Privatklageweg verwiesen – von dem in der großen Mehrheit der Fälle kein Gebrauch gemacht wird.
Wir stehen Ihnen dennoch auch für diesen Fall zur Seite: Machen Sie gegenüber der Polizei niemals Angaben, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben.
Nein – eine gesetzliche Antwortpflicht gibt es nicht. Allerdings kann der Abmahnende bei ausbleibender Reaktion eine einstweilige Verfügung oder Klage einreichen. Deshalb empfiehlt sich immer eine anwaltliche Prüfung und gegebenenfalls eine strategische Antwort.
Typischerweise werden bei einem Streitwert von 10.000 € Abmahnkosten von rund 973 € geltend gemacht. Hinzu kommen ggf. eigene Anwaltskosten für die Beratung. Kommt es zum Gerichtsverfahren, steigen die Kosten erheblich.
Das ist nicht ausgeschlossen, aber im Einzelfall zu prüfen.
Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen Sie. Dieses kann mit einem Einspruch angefochten werden, was jedoch zusätzliche Kosten verursachen kann. Reagieren Sie daher immer innerhalb von zwei Wochen nach Klagezustellung.
Eine vollständige Anonymität besteht nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei strafrechtlich relevanten Inhalten – kann der Plattformbetreiber zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet werden. Lassen Sie Ihre Situation anwaltlich prüfen.
Ja – und das ist häufig der einfachste Weg, eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Bei einer berechtigten Abmahnung kann die Löschung kombiniert mit einer modifizierten Unterlassungserklärung den Konflikt kostengünstig lösen.