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Über 20 Jahre Erfahrung im Versicherungsrecht
Seit über zwei Jahrzehnten vertreten wir Versicherungsnehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Versicherungen.
Risikolebensversicherung zahlt nicht?
Der Todesfall eines nahestehenden Menschen ist bereits eine enorme Belastung. Wenn die Risikolebensversicherung dann auch noch die Auszahlung verweigert, stehen Angehörige häufig vor finanziellen und rechtlichen Problemen.
Wir unterstützen Bezugsberechtigte und Erben dabei, die Ablehnung der Versicherung zu prüfen, Ansprüche durchzusetzen und – wenn sinnvoll – eine außergerichtliche Einigung zu verhandeln.
Eine Risikolebensversicherung zahlt grundsätzlich dann, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit verstirbt und der Todesfall vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Die vereinbarte Versicherungssumme wird dann an die Bezugsberechtigten oder – falls keine Bezugsberechtigung besteht – an die Erben ausgezahlt.
Wichtig ist: Die Versicherung zahlt nicht automatisch. Der Todesfall muss gemeldet und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden, insbesondere durch Sterbeurkunde und ärztliche bzw. amtliche Nachweise zur Todesursache.
In der Praxis berufen sich Versicherungen häufig auf wiederkehrende Ablehnungsgründe. Besonders häufig geht es um angeblich falsche oder unvollständige Angaben bei Vertragsschluss und einen vor diesem Hintergrund erklärten Rücktritt oder eine erklärte Anfechtung.
Typische Gründe sind:
Die Versicherung behauptet, dass von ihr bei Vertragsabschluss gestellte Fragen unrichtig beantwortet worden seien, beispielsweise weil Vorerkrankungen, Arztbesuche oder Behandlungen beim Abschluss der Versicherung nicht oder nicht vollständig angegeben wurden.
Die Versicherung verlangt weitere Unterlagen zur Todesursache oder zum Krankheitsverlauf und lehnt die Zahlung wegen angeblich unvollständiger Nachweise ab.
Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung muss der Versicherungsnehmer die ihm vom Versicherer gestellten Fragen, insbesondere die sogenannten Gesundheitsfragen, richtig und vollständig beantworten.
Nicht jede auf den ersten Blick falsche oder unvollständige Angabe führt automatisch dazu, dass die Versicherung nicht zahlen muss.
Entscheidend ist insbesondere:
Im Ausgangspunkt muss der Versicherungsnehmer nur auf das und in dem Rahmen antworten, was der Versicherer auch fragt. Erfragt ein Versicherer beispielhaft nur Krankenhausbesuche, möchte er ambulante Behandlungen schlicht nicht wissen. Die meisten Fragen sind auch zeitlich eingeschränkt, beispielsweise auf die letzten fünf Jahre.
Nur im Ausnahmefall kann auch ungefragt eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn die Angabe für den Versicherer ganz offensichtlich für die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, relevant ist, um sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung auszusetzen.
Die Versicherung muss darlegen, welche Angaben fehlen oder unrichtig waren.
Von Gesetzes wegen muss der Versicherungsnehmer dabei nur Umstände mitteilen, die ihm im Moment des Vertragsabschlusses bekannt waren. Beispielsweise muss nicht jede vom Arzt in seinen Unterlagen vermerkte Eintragung dem Patienten auch mitgeteilt worden sein oder es kann – je nach konkretem Fall – plausibel sein, dass eine Mitteilung falsch verstanden oder einfach wieder vergessen wurde.
Leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Arglist haben unterschiedliche rechtliche Folgen.
Der Versicherer darf sich auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung grundsätzlich nur berufen, wenn er vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat und wenn die Fragen mindestens in Textform gestellt wurden.
Gerade an dieser Stelle sind Ablehnungen häufig angreifbar.
Ist der Abschluss der Versicherung bei einem Versicherungsvertreter im rechtlichen Sinne erfolgt, so ist der Versicherungsvertreter “Auge und Ohr” des Versicherers (im Unterschied zu einem Versicherungsmakler, der im Lager den Kunden bzw. Versicherungsnehmers steht). Das bedeutet unter anderem, dass was der Versicherungsvertreter nicht fragt, auch der Versicherer nicht gefragt hat und dass was dem Versicherungsvertreter gesagt wurde, auch dem Versicherer gesagt ist, selbst wenn der Versicherungsvertreter vergessen haben sollte, die Antwort im Versicherungsantrag einzutragen.
Die Fristen binnen derer der Versicherer Rechte wie Rücktritt oder Anfechtung geltend machen muss, sind je nach Recht durchaus kurz. Eine Überprüfung, ob die Fristen gewahrt wurden, kann lohnen.
Fristen können auch umgekehrt relevant sein. Stellt sich bei der Prüfung des Falles heraus, dass der Versicherer unter Umständen mit neuer Begründung noch weitere Rechte geltend machen könnte, für die die Frist noch läuft, kann es ratsam sein, zunächst abzuwarten.
Wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt oder die Prüfung verzögert, sollten Sie strukturiert vorgehen.
Eine Ablehnung der Versicherung ist keine endgültige Entscheidung. Sie kann rechtlich überprüft und angegriffen werden.
Wichtig sind insbesondere Versicherungsschein, Antrag, Gesundheitsfragen, Ablehnungsschreiben, Sterbeurkunde, ärztliche Unterlagen und bisherige Korrespondenz.
Ein Anwalt für Versicherungsrecht kann prüfen, ob die Versicherung sich zu Recht auf Rücktritt, Anfechtung, Ausschlüsse oder fehlende Nachweise beruft.
Ist die Ablehnung nicht haltbar, kann der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht und die Versicherung zur Zahlung aufgefordert werden.
Auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, lässt sich häufig eine wirtschaftlich sinnvolle Einigung erzielen, bei der zumindest ein Teil der Versicherungssumme ausgezahlt wird.
Wenn die Versicherung weiterhin nicht zahlt, kann eine gerichtliche Durchsetzung erforderlich sein. Bei hohen Versicherungssummen besteht regelmäßig Anwaltszwang.
Versicherungen prüfen Leistungsfälle in der Risikolebensversicherung oft sehr genau – insbesondere dann, wenn hohe Versicherungssummen im Raum stehen.
Ein spezialisierter Anwalt kann:
Gerade für Angehörige ist es entlastend, wenn die Kommunikation mit der Versicherung nicht allein geführt werden muss.