EC Karte kopiert & Geld abgehoben: Haftung & Vorgehen bei Skimming
Wenn Betrüger die EC-Karte kopieren und Geld vom Konto abheben, haftet in der Regel die Bank und zahlt das verlorene Geld zurück. Nur wenn Karteninhaber fahrlässig mit ihrer Karte und PIN umgegangen sind, haften sie selbst. Was bei Verdacht auf Skimming zu tun ist und wie ein Anwalt Betrugsopfern helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wurde die EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, haftet in der Regel die Bank für den finanziellen Schaden.
- Bei Skimming gilt: Karte sperren lassen, Anzeige wegen Betrugs erstatten und Geld zurückfordern.
- Ob die Bank tatsächlich haftet, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.
- Die Bank muss bei Kartenmissbrauch beweisen, dass Kontoinhaber fahrlässig gehandelt haben.
- Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen, die Haftungsfrage klären und das Geld einfordern.
1. EC Karte kopiert und Geld abgehoben: Wie funktioniert Skimming?
Skimming bedeutet, dass Betrüger Geldautomaten manipulieren und die Daten von EC-Karten ausspähen. Ziel ist es, die Informationen wie die PIN abzufangen, die auf dem Magnetstreifen der Bankkarte gespeichert sind.
Mit diesen Daten erstellen Betrüger eine Karten-Dublette und können dann Geld am Automaten abheben oder in Geschäften bezahlen.
Dafür bringen die Betrüger an Geldautomaten vor dem Karteneinschub ein zusätzliches Lesegerät an, das die Daten des Magnetstreifens speichert. Die PIN bekommen Betrüger, indem sie eine Kamera über der Tastatur installieren.
Skimming funktioniert aber auch bei anderen Kartenlesegeräten:
Skimming an der Kasse: Das Skimming an der Kasse funktioniert, indem Betrüger das Kartenlesegerät stehlen, manipulieren und zurück ins Geschäft bringen. Die PIN erhalten sie z. B. mithilfe einer speziellen Folie, die den Druck auf den Tasten aufzeigt.
Manipulierte Zapfsäulen: Im Ausland versuchen Betrüger auch, Selbstbedienungstankstellen zu manipulieren. Sie bauen Sender ein und setzten Skimming-Geräte ein, um an die Kartendaten zu kommen und die PIN auszuspähen.
Kontaktloses Bezahlen: EC-Karten und auch Handys haben sogenannte RFID-Chips, mit denen man kontaktlos bezahlen kann. Betrüger versuchen mit Lesegeräten ihren Opfern nah genug zu kommen, um die Daten des RFID-Chips auszulesen.
2. EC-Karte gestohlen & Geld abgehoben: Ist das strafbar?
Ja, die EC-Karte zu kopieren und Geld abzuheben ist Betrug – und damit strafbar. Welche Strafe bei Kreditkartenbetrug folgt, hängt vom Einzelfall ab.
Bei Kartenmissbrauch sind Strafen möglich für z. B.:
Manipulation von Geldautomaten bzw. Bezahlgeräten (§ 263a StGB)
Fälschung bzw. Kopie der EC-Karte (§ 152a StGB)
Missbrauch der EC-Karte (§ 266b StGB)
Für Missbrauch der EC-Karte ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich. Die Fälschung der EC-Karte kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedeuten.
3. EC-Karte gestohlen & Geld abgehoben: Wer haftet?
Wurde Ihre EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, haftet gemäß § 675u BGB in der Regel die Bank für den finanziellen Verlust und zahlt Ihnen das Geld zurück. Denn die Bank haftet für Überweisungen, die sie ohne Freigabe der Kontoinhaber ausgeführt hat.
Plus: Der Kartenmissbrauch erfolgt unbemerkt – Betrugsopfer wissen also nicht, dass ihre EC-Karte kopiert wurde und Betrüger z. B. ihr Sparkasse Konto leerräumen.
Aber: Die Haftungsfrage muss immer im Einzelfall geprüft werden. Denn Kontoinhaber können auch eine Teilschuld am Kartenmissbrauch haben oder vollständig für den Verlust des Geldes haften.
Wann haftet der Kunde?
Haben Betrüger die EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, haftet in einigen Fällen auch der Kunde:
Teilhaftung des Kunden: Wurde die EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, bevor der Kontoinhaber den Betrug bemerkt und die Bank informiert hat, haftet er womöglich bis maximal 50 € für den finanziellen Verlust durch den Kartenmissbrauch (§ 675v BGB). Ausnahme: Der Kontoinhaber konnte den Betrug gar nicht bemerken.
Vollständige Haftung des Kunden: War der Kontoinhaber grob fahrlässig im Umgang mit seiner PIN am Geldautomaten bzw. Terminal, haftet er womöglich selbst für den Schaden und kann kein Geld von der Bank zurückfordern. Grob fahrlässig ist es z. B., die PIN sichtbar auf die EC-Karte zu schreiben, die PIN nicht verdeckt einzugeben und dadurch den Betrug zu erleichtern, aber auch den Betrug nicht der Bank zu melden.
Aber: Ob Kontoinhaber tatsächlich fahrlässig mit ihrer PIN umgegangen sind, das muss die Bank beweisen. Warum das schwierig ist, zeigt folgendes Beispiel:
Beispiel 1: EC-Karte kopiert & Geld abgehoben mit PIN
Haben Betrüger die EC-Karte kopiert, die PIN ausgespäht und damit dann am Automaten z. B. das Postbank Konto leergeräumt oder im Laden bezahlt, könnten Banken erst einmal annehmen, dass Kontoinhaber das Geld selbst mit der Original-Karte abgehoben haben oder unvorsichtig mit ihrer PIN waren.
Außerdem ist die PIN anhand der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten schwer herauszufinden – ein weiterer sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass Kontoinhaber selbst für die Abbuchung von ihrem Konto verantwortlich sind.
Aber: Der BGH hat 2011 entschieden, dass die Nutzung der PIN nicht automatisch bedeutet, dass der Karteninhaber die EC-Karte genutzt oder an Dritte weitergegeben hat. Das gilt laut BGH-Urteil nur, wenn die Original-Karte genutzt wurde. Bei einem Kartenmissbrauch durch Skimming weiß der Betroffene in der Regel nicht, dass seine EC-Karte kopiert wurde (BGH-Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10).
Die Bank muss beweisen, welche Karte benutzt wurde und ob der Kunde Schuld am Betrug trägt. Der Anscheinsbeweis zählt nicht automatisch, wenn mit der PIN Geld abgehoben wurde.
Beispiel 2: EC-Karte kopiert & Geld abgehoben mit Unterschrift
Haben Betrüger die EC-Karte gestohlen, können sie auch ohne PIN Geld abheben. Wenn sie mit der Karte an der Kasse bezahlen, müssen sie eventuell eine Unterschrift leisten, um die Abbuchung freizugeben. In diesem Fall haftet der Verkäufer für die Überweisung, wenn die Unterschrift falsch ist.