Ein Einbruch mit Diebstahl ist für Betroffene häufig nicht nur eine erhebliche psychische Belastung. Wird die Regulierung durch die Hausratversicherung abgelehnt, kann daraus auch eine nachhaltige finanzielle Belastung folgen.  

Sollten Sie bereits einen Antrag auf Leistungen aus der Hausratversicherung gestellt haben und dieser abgelehnt worden sein, unterstützt Sie die Kanzlei Spreefels Rechtsanwälte mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

So helfen wir Ihnen

  1. Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
  3. Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.

I. Welche Versicherung zahlt bei Einbruch?

Bei einem Einbruchdiebstahl ist in der Regel die Hausratversicherung zahlungspflichtig. Sie schützt den gesamten Hausrat innerhalb der Wohnung oder des Hauses. In vielen Fällen erstreckt sich der Versicherungsschutz zudem auch auf Gegenstände, die sich auf dem Balkon, der Terrasse, im Keller oder in einer Garage befinden. Im Rahmen der sog. Außenversicherung können auch Versicherungsfälle außerhalb der eigenen Wohnung erfasst sein, z.B. am Urlaubsort.

Zum versicherten Hausrat zählen grundsätzlich alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch des Versicherungsnehmers dienen. Hierzu gehören insbesondere (nicht abschließend):

  • Wertsachen und Bargeld (in der Regel mit Wertgrenzen)
  • Möbel & Einrichtung
  • Elektronik & Geräte
  • Sportgeräte, z. B.: Fahrräder
  • Kleidung

Entscheidend ist stets, dass es sich um Gegenstände handelt, die typischerweise zum privaten Haushalt gehören und nicht ausschließlich gewerblich genutzt werden. Was genau zum Hausrat gehört, ist allerdings in den einzelnen Policen durchaus unterschiedlich geregelt.

Einbruchdiebstahl oder einfacher Diebstahl – wann zahlt die Versicherung?

Die Versicherung zahlt in der Regel nur bei Einbruchsdiebstahl. Einfacher Diebstahl ist nur ausnahmsweise und meist nur als Zusatzbaustein versichert, z.B. für Fahrräder.

Was genau ein Einbruchsdiebstahl ist, richtet sich nach der Definition in den Versicherungsbedingungen. Eine Formulierung könnte z. B. lauten „wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt oder mittels entwendetem oder unberechtigt nachgemachten Schlüssel eindringt”.

Ein versicherter Einbruch liegt danach als Faustformel vor, wenn sich der Täter nicht ohne Weiteres Zugang verschafft, sondern ein Hindernis überwindet – etwa durch gewaltsames Aufbrechen von Türen oder Fenstern.

Demgegenüber handelt es sich lediglich um einen einfachen Diebstahl, wenn der Täter ohne nennenswerte Hindernisse in die Wohnung gelangt – etwa durch eine unverschlossene, mit einer Klinke versehene oder nur angelehnte Tür . In diesen Fällen fehlt es an dem für die Versicherung maßgeblichen „Einbruch“, sodass regelmäßig kein Versicherungsschutz besteht.

Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch häufig nicht eindeutig. Versicherungen ordnen Fälle nicht selten (auch fehlerhaft) als nicht versicherten Diebstahl ein, weshalb eine rechtliche Prüfung im Einzelfall sinnvoll ist.

Insbesondere verlangen Versicherer dem Versicherungsnehmer oft zu viel ab, wenn es darum geht, einen Einbruch nachzuweisen. Typischerweise ist der Versicherungsnehmer nicht vor Ort, wenn der Einbruchsdiebstahl erfolgt. Deswegen ist es ihm in den allermeisten Fällen von vornherein unmöglich, genau zu sagen, wie der Einbruch abgelaufen ist.

Darum muss der Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur den sog. äußeren Tatbestand eines Einbruchs darlegen, nämlich typische Einbruchsspuren und das Fehlen von zuvor vorhandenen Gegenständen.

Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Einbruch?

Die Hausratversicherung ist eine Neuwertversicherung.

Sie ersetzt also bei abhandengekommenen Gegenständen in der Regel bei einer Wiederbeschaffung den Preis, den der Gegenstand oder ggf. ein vergleichbares Nachfolgemodell heute kostet.

Je nach Hausratgegenstand können vereinbarte Wertgrenzen zu beachten sein.

Denkbar sind auch Klauseln, wonach nur der Zeitwert der Sache zu erstatten ist, wenn dieser ganz erheblich geringer ist als der Neuwert (z.B. nur noch 40 Prozent oder weniger).

Tipp: Wissen Sie wie viel ein geerbtes Schmuckstück wert ist? Gerade im Hinblick auf einen Einbruchdiebstahl ist es wichtig, den Wert des eigenen Hausrats und damit die Versicherungssumme möglichst realistisch zu bemessen. Ein zu niedrig angesetzter Versicherungswert kann im Schadensfall zu Kürzungen wegen Unterversicherung führen.

II. Hausratversicherung zahlt nicht nach Einbruch: Gründe

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass Versicherer Leistungen nach einem Einbruchdiebstahl häufig aus wiederkehrenden Gründen ablehnen.

1. Fehlende oder unzureichende Nachweise nach dem Einbruch

Sie müssen nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Fehlen Belege oder sind diese lückenhaft, kann die Versicherung die Regulierung ablehnen oder kürzen. Eine sorgfältige Dokumentation (Rechnungen, Fotos, Inventarlisten) ist daher entscheidend.

Tipp: Dokumentieren Sie Ihren Hausrat möglichst frühzeitig und aktualisieren Sie diese Übersicht regelmäßig.

2. Kein versicherter Einbruchdiebstahl

Wird der Vorfall als einfacher Diebstahl eingeordnet, entfällt der Versicherungsschutz häufig vollständig.

3. Verletzung von Pflichten nach dem Schadensfall

Versicherungsnehmer müssen den Schaden unverzüglich melden, die Polizei einschalten und bei der Aufklärung mitwirken, insbesondere eine Stehlgutliste erstellen und diese der Polizei und dem Versicherer zur Verfügung stellen. Verstöße können zu Leistungskürzungen führen.

4. Grobe Fahrlässigkeit

Wurde der Einbruch durch ein besonders sorgfaltswidriges Verhalten begünstigt (z. B. offene Fenster), kann die Versicherung ihre Leistung kürzen, sofern der Versicherer nicht im Versicherungsvertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat.

5. Begrenzungen bei Wertsachen

Für bestimmte Gegenstände gelten häufig Höchstgrenzen. Wird diese überschritten, wird auch die Entschädigung entsprechend begrenzt.

6. Unklare oder widersprüchliche Angaben

Unstimmigkeiten im Schadenshergang oder bei der Schadenshöhe führen häufig zu Problemen bei der Regulierung bis hin zu einer vom Versicherer angeführten Leistungsfreiheit wegen unwahrer Angaben.

Die Erfahrung zeigt: Eine Ablehnung ist nicht immer endgültig. In vielen Fällen können Ansprüche zumindest teilweise durchgesetzt werden – nicht selten auch im Wege eines Vergleichs.

III. Wie reagiere ich im Schadensfall?

Damit die Hausratversicherung den Schaden reguliert und Sie keine Nachteile erleiden, sollten Sie sich an das folgende Vorgehen halten.

1. Ruhe bewahren

Auch wenn sich die Ereignisse überschlagen, versuchen Sie, so gut es die Lage erlaubt, einen kühlen Kopf zu bewahren.  

2. Kontaktieren Sie die Polizei

Rufen Sie umgehend die Notfallnummer der Polizei (110). Halten Sie sich an die Polizeibeamten als erste und wichtigste Ansprechpartner.

3. Weiteren Schaden verhindern (Schadenminderungspflicht)

Ergreifen Sie – nur soweit nötig - alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verschlimmerung der Schäden zu verhindern. Warten Sie – soweit möglich – bis die Polizeibeamten eingetroffen sind.

4. Keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen

Verändern Sie das Schadensbild nicht, außer um den Schaden zu begrenzen. Reparaturen oder Aufräumarbeiten sollten erst nach Absprache mit der Versicherung erfolgen.

5. Schaden dokumentieren

Fotografieren und filmen Sie alle betroffenen Bereiche und Gegenstände. Notieren Sie Schäden so detailliert wie möglich – dies dient als Beweismittel gegenüber der Versicherung.

Stellen Sie Polizei und Versicherer eine Stehlgutliste zur Verfügung.

6. Schaden an die Versicherung melden

Der Schaden muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden. Melden Sie den Schaden unverzüglich telefonisch und per E-Mail.

In der Regel sind dabei eine genaue Schadensbeschreibung, Fotos der beschädigten Gegenstände sowie – je nach Schadensart – weitere Nachweise einzureichen.

Der Versicherer kann darüber hinaus zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte verlangen, etwa Kaufbelege oder eine Aufstellung der beschädigten bzw. entwendeten Gegenstände.

7. Kooperation mit der Versicherung

Die Versicherung kann Sachverständige beauftragen oder weitere Informationen anfordern. Unterstützen Sie diesen Prozess vollständig.

8. Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren

Bewahren Sie alle Unterlagen auf, z. B. E-Mails, Briefe, Rechnungen oder Notizen. So können Sie nachweisen, dass Sie alle Pflichten fristgerecht und vollständig erfüllt haben.

So helfen wir Ihnen

  1. Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
  3. Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.

IV. Hausratversicherung zahlt nicht? So wehren Sie sich!

Wenn die Hausratversicherung Ihren Antrag auf Leistungserbringung abgelehnt hat, können Sie wie folgt vorgehen. In jeder dieser Phasen kann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung durch die Kanzlei Spreefels sinnvoll sein.

Schritt 1: Leistungsablehnung prüfen

Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung zunächst sorgfältig prüfen und die Ablehnungsgründe identifizieren.
Lassen Sie diese Ablehnung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen. Ist die Ablehnung nicht haltbar, können Sie dagegen vorgehen.

Schritt 2: Ablehnungsgründe gezielt entkräftigen

Sie haben das Recht, sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags zu wehren.
Ein Spreefels Anwalt unterstützt Sie dabei, ihren Anspruch rechtssicher zu formulieren, nachzuweisen und somit durchzusetzen.

Schritt 3: Geduld und Ausdauer zeigen

Manche Versicherungen versuchen, Verfahren in die Länge zu ziehen. Stellen Sie sich darauf ein und lassen sich davon nicht entmutigen.
Ein Anwalt kann die Verhandlung für sie führen, d.h. den Schriftverkehr übernehmen, Fristen überwachen und Druck auf die Versicherung ausüben.

Schritt 4: Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen

Bleibt die Versicherung trotz Widerspruchs untätig, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Diese Schlichtungsstelle prüft Ihre Beschwerde kostenfrei. Beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern kann.

Schritt 5: Anwalt für Versicherungsrecht einschalten

Spätestens wenn die Versicherung weiterhin nicht zahlt, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Er kann einen letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung unternehmen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.

Schritt 6: Klage gegen das Versicherungsunternehmen

Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt oft nur die Klage gegen das Versicherungsunternehmen. Falls der Streitwert über 10.000 Euro liegen sollte, besteht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang. Das bedeutet Sie müssen sich vor dem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.