Ein Schadenfall am Hausrat – etwa durch Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden oder Blitzschlag – ist für Betroffene oft nicht nur eine erhebliche psychische Belastung. Wird die Leistung durch die Hausratversicherung verweigert, kann dies zu einer langfristigen finanziellen Belastung führen.
Sollten Sie bereits einen Antrag auf Leistungen aus der Hausratsversicherung gestellt haben und dieser abgelehnt worden sein, unterstützt Sie die Kanzlei Spreefels Rechtsanwälte mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
So helfen wir Ihnen
- Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
- Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
- Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.
I. Wann zahlt die Hausratversicherung?
Maßgeblich ist stets der konkrete Vertrag, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Grundlage für viele Hausratsversicherungsverträge sind die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Unabhängig davon gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
1. Versicherte Sachen
Die Hausratsversicherung versichert den Hausrat innerhalb der Wohnung oder des Hauses. Im Rahmen der sog. Außenversicherung sind im begrenzten Maß auch Situationen wie z. B. ein Hotelaufenthalt im Urlaub versichert. Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. In vielen Fällen erstreckt sich der Versicherungsschutz zudem auch auf Gegenstände, die sich auf dem Balkon, der Terrasse, im Keller oder in einer Garage befinden.
Hierzu zählen u.a. (nicht abschließend):
- Einbaumöbel und Einbauküchen, wobei die Abgrenzung zur Wohngebäudeversicherung im konkreten Fall schwierig sein kann
- Elektronik & Geräte
- Sportgeräte, z. B. Fahrräder
- Haustiere (z. B. Fische, Katzen, Hunde oder Vögel)
- Wertsachen und Bargeld
2. Versicherte Risiken
Zu den versicherten Risiken zählen etwa
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und ähnliches
- Einbruchsdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
- Leitungswasser
- Verschiedene „Naturgefahren“ (etwa Sturm, Hagel und regelmäßig nur soweit zusätzlich vereinbart etwa Überschwemmung, Erdbeben und weitere)
3. Versicherungsleistung
Die Hausratversicherung zahlt in der Regel eine Entschädigung, die sich anhand des vereinbarten Versicherungswertes orientiert. Versicherungswert ist dabei der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und gleicher Güte (Neuwert).
Darüber hinaus zahlt die Hausratversicherung u. a.:
- Aufräumkosten
- Kosten die entstehen, um andere Sachen zu schützen
- Transport und Lagerkosten, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern
Tipp: Wissen Sie wie viel ein geerbtes Schmuckstück oder Ihre Einbauküche wert ist? Für eine effiziente Regulierung durch die Hausratsversicherung ist es wichtig, den Wert des eigenen Hausrats möglichst realistisch zu bemessen. Ein zu niedrig angesetzter Versicherungswert bzw. eine zu geringe Versicherungssumme kann im Schadensfall zu Kürzungen wegen Unterversicherung führen.
II. Hausratversicherung zahlt nicht: Gründe
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass Versicherer Leistungen nach einem Schadensfall häufig aus wiederkehrenden Gründen ablehnen:
1. Fehlende oder unzureichende Nachweise
Nach einem Versicherungsfall müssen Sie darlegen und nachweisen, dass ein versicherter Schaden eingetreten ist und in welcher Höhe. Auch den Versicherungsfall selbst, also den Eintritt des versicherten Risikos, müssen im Ausgangspunkt Sie nachweisen. Fehlen entsprechende Belege oder sind diese nicht ausreichend aussagekräftig, kann die Versicherung die Regulierung ganz oder teilweise ablehnen.
Entscheidend ist daher eine möglichst vollständige Dokumentation – insbesondere durch Fotos, Rechnungen oder Inventarlisten – sowie eine strukturierte Kommunikation mit der Versicherung.
Tipp: Diese Dokumentation sollte idealerweise bereits bei Vertragsschluss begonnen und fortlaufend aktualisiert werden.
2. Verletzung von Obliegenheiten (Verhaltenspflichten)
Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die unverzügliche Schadenmeldung, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie die Mitwirkung bei der Schadensaufklärung.
Werden diese Obliegenheiten verletzt, kann die Versicherung – je nach Schwere des Verstoßes – ihre Leistung kürzen oder vollständig verweigern.
3. Grobe Fahrlässigkeit
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht (z. B. ein offenes Fenster bei längerer Abwesenheit oder unbeaufsichtigte Kerzen), kann die Versicherung ihre Leistung anteilig kürzen oder in bestimmten Fällen ganz verweigern.
Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, hängt stets vom Einzelfall und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Dazu zählt insbesondere die Frage, ob im konkreten Tarif das Recht des Versicherers, sich auf grobe Fahrlässigkeit zu berufen, ausgeschlossen wurde.
4. Kein versicherter Schaden
Nicht jeder Schaden ist automatisch vom Versicherungsschutz erfasst. Häufig greifen vertragliche Ausschlüsse, etwa bei einfachem Diebstahl (ohne Einbruch), Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung oder bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens.
Auch Elementarschäden (z. B. Überschwemmung) sind regelmäßig nur dann versichert, wenn eine entsprechende Zusatzdeckung vereinbart wurde.
5. Zweifel am Schadenshergang (Betrugsverdacht)
Insbesondere bei größeren Schäden prüfen Versicherer den geschilderten Hergang sehr genau. Bestehen Widersprüche, Unklarheiten oder sonstige Auffälligkeiten, kann dies zu umfangreichen Prüfungen bis hin zur vollständigen Leistungsablehnung führen.
Wichtig: Eine Ablehnung sollten Sie keinesfalls ungeprüft hinnehmen. In vielen Fällen sind die von Versicherern angeführten Gründe rechtlich angreifbar oder zumindest nicht abschließend geklärt. Eine anwaltliche Prüfung eröffnet häufig realistische Chancen, Ihre Ansprüche doch noch durchzusetzen.
III. Wie reagiere ich im Schadensfall?
Damit die Versicherung den Schaden reguliert und Sie keine Nachteile erleiden, sollten Sie sich an das folgende Vorgehen halten.
1. Ruhe bewahren
Auch wenn sich die Ereignisse überschlagen, versuchen Sie, so gut es die Lage erlaubt, einen kühlen Kopf zu bewahren.
2. Bei Verdacht einer Straftat: Kontaktieren Sie die Polizei
Bei Verdacht einer Straftat (z. B: Einbruchdiebstahl) kontaktieren Sie umgehend die Notfallnummer der Polizei (110). Halten Sie sich dann zunächst an die Polizeibeamten als erste und wichtigste Ansprechpartner.
3. Weiteren Schaden verhindern (Schadenminderungspflicht)
Ergreifen Sie – nur soweit nötig - alle zumutbaren Maßnahmen, um eine Verschlimmerung der Schäden zu verhindern. Begeben Sie sich dabei auf keinen Fall in Gefahr, etwa wenn Wasser und Strom im Spiel sind. Warten Sie – soweit möglich und sofern nötig - bis die Polizeibeamten eingetroffen sind.
4. Keine eigenmächtigen Reparaturen durchführen
Verändern Sie das Schadensbild nicht, außer um den Schaden ohne sich selbst zu gefährden zu begrenzen. Reparaturen oder Aufräumarbeiten sollten erst nach Absprache mit der Versicherung erfolgen.
5. Schaden dokumentieren
Fotografieren und filmen Sie alle betroffenen Bereiche und Gegenstände. Notieren Sie Schäden so detailliert wie möglich – dies dient als Beweismittel gegenüber der Versicherung.
6. Schaden an die Versicherung melden
Der Schaden muss der Versicherung unverzüglich gemeldet werden. Melden Sie den Schaden unverzüglich telefonisch und per E-Mail.
In der Regel sind dabei eine genaue Schadensbeschreibung, Fotos der beschädigten Gegenstände sowie – je nach Schadensart – weitere Nachweise einzureichen.
Der Versicherer kann darüber hinaus zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte verlangen, etwa Kaufbelege oder eine Aufstellung der beschädigten bzw. entwendeten Gegenstände.
7. Kooperation mit der Versicherung
Die Versicherung kann Sachverständige beauftragen oder weitere Informationen anfordern. Unterstützen Sie diesen Prozess vollständig.
8. Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren
Bewahren Sie alle Unterlagen auf, z. B. E-Mails, Briefe, Rechnungen oder Notizen. So können Sie nachweisen, dass Sie alle Pflichten fristgerecht und vollständig erfüllt haben.
So helfen wir Ihnen
- Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
- Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
- Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.
IV. Hausratsversicherung zahlt nicht? So wehren Sie sich!
Wenn die Versicherung Ihren Antrag abgelehnt hat, können Sie wie folgt vorgehen. In jeder dieser Phasen kann eine anwaltliche Beratung und Unterstützung durch die Kanzlei Spreefels sinnvoll sein.
Schritt 1: Leistungsablehnung prüfen
Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung zunächst sorgfältig prüfen und die Ablehnungsgründe identifizieren.
Lassen Sie diese Ablehnung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen. Ist die Ablehnung nicht haltbar, können Sie dagegen vorgehen.
Schritt 2: Ablehnungsgründe gezielt entkräftigen
Sie haben das Recht, sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags zu wehren.
Ein Spreefels Anwalt unterstützt Sie dabei, ihren Anspruch rechtssicher zu formulieren, nachzuweisen und somit durchzusetzen.
Schritt 3: Geduld und Ausdauer zeigen
Manche Versicherungen versuchen, Verfahren in die Länge zu ziehen. Stellen Sie sich darauf ein und lassen sich davon nicht entmutigen.
Ein Anwalt kann die Verhandlung für sie führen, d.h. den Schriftverkehr übernehmen, Fristen überwachen und Druck auf die Versicherung ausüben.
Schritt 4: Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen
Bleibt die Versicherung trotz Widerspruchs untätig, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Diese Schlichtungsstelle prüft Ihre Beschwerde kostenfrei. Beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern kann.
Schritt 5: Anwalt für Versicherungsrecht einschalten
Spätestens wenn die Versicherung weiterhin nicht zahlt, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Er kann einen letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung unternehmen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.
Schritt 6: Klage gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt oft nur die Klage gegen das Versicherungsunternehmen. Falls der Streitwert über 10.000 Euro liegen sollte, besteht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang. Das bedeutet Sie müssen sich vor dem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.