Was passiert bei Kreditkartenbetrug? Kriminelle nutzen Ihre Kreditkarte oder Kartendaten, ohne dass Sie dem zugestimmt haben. Die entscheidende Frage ist dann: Wer zahlt – Sie oder die Bank?

Sollten Sie von einem Kreditakrtenbetrug betroffen sein, unterstützen wir Sie dabei, Ihr Geld von der Bank zurückzuerhalten und Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

So helfen wir Ihnen

  1. Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
  3. Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.

Das Wichtigste in Kürze

Grundsatz: Die Bank muss nicht autorisierte Zahlungen erstatten (§ 675u BGB).

Ausnahme: Hat der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung ablehnen.

Frist: Unverzüglich nach Bemerken des Kreditkartenbetrugs, muss dieser bei der Bank gemeldet werden. (§ 675l Abs. 1 Satz 2 BGB)

Der Erstattungsanspruch muss innerhalb von 13 Monaten ab Belastungsdatum     geltend gemacht werden (§ 676b Abs. 2 BGB).

Häufigster Fehler: Das erste Ablehnungsschreiben der Bank akzeptieren – obwohl die Bank die Beweislast trägt.

Das sollten Sie griffbereit haben:

  • Kontoauszüge mit den unautorisierten Abbuchungen
  • Nachweis der Kartensperre (Datum, Kanal)
  • Aktenzeichen der Strafanzeige (falls vorhanden)  
  • Ablehnungsschreiben der Bank (falls vorhanden)
  • Phishing-E-Mails, Screenshots (falls vorhanden)

So helfen wir Ihnen

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1. Wer zahlt den Schaden bei Kreditkartenbetrug?

Grundsätzlich die Bank – nicht Sie als Bankkunde.

Das Gesetz ist hier eindeutig: Ein Zahlungsvorgang ist nach § 675j Abs. 1 BGB nur dann wirksam, wenn der Karteninhaber zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, muss die Bank nach § 675u BGB erstatten.

Was bedeutet „Zustimmung” (Autorisierung)?

  • PIN-Eingabe am Terminal
  • TAN-Eingabe im Online-Banking
  • Bestätigung per Banking-App
  • Jede andere vertraglich vereinbarte Form der Freigabe

Haben Sie einer Zahlung nicht zugestimmt, gilt die Zahlung als nicht autorisiert. Die Bank ist dann zur unverzüglichen Gutschrift verpflichtet, spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstags nach Ihrer Anzeige.  

Tipp:

Selbst, wenn ein Kontoinhaber eine Zahlung ordnungsgemäß freigegeben hat – etwa über eine App –, ist sie nicht in jedem Fall endgültig bindend. Unter bestimmten Umständen kann sie angefochten werden, zum Beispiel wenn der Kunde einem Irrtum über Zweck oder Inhalt der Zahlung unterlag. Ist die Anfechtung wirksam, wird die Transaktion rechtlich so behandelt, als wäre sie nie autorisiert gewesen, wodurch sich eine mögliche Rückerstattungspflicht der Bank ergeben kann.

Wichtig:

Diese Erstattungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Bank den Betrug hätte erkennen können.

2. Kreditkartenbetrug: Geld zurück – wann haben Sie Anspruch auf Erstattung?

Grundsätzlich trägt die Bank das Risiko – nicht Sie als Karteninhaber. Ob und in welchem Umfang Sie Ihr Geld zurückerhalten, hängt davon ab, wie es zum Betrug gekommen ist und ob Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Selbst bei leichter Fahrlässigkeit: Maximal 50 Euro Eigenanteil

Auch wenn Ihnen ein kleiner Fehler unterlaufen ist – Sie zum Beispiel die Karte kurz aus den Augen verloren haben, ist Ihre Haftung nach § 675v Abs. 1 BGB auf 50 Euro begrenzt. Mehr kann die Bank von Ihnen nicht verlangen, solange kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Ausnahme: Grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Bankkunde grob fahrlässig gehandelt hat, kann die Bank die Erstattung ablehnen (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn:

  • Sie die PIN auf der Karte oder in der Geldbörse notiert hatten
  • Sie Karte und PIN-Zettel gemeinsam aufbewahrt haben
  • Sie eine TAN-Eingabe bestätigt haben, obwohl im Display ein fremder Name und Betrag angezeigt wurde
  • Sie einen Freischaltcode auf einer erkennbar gefälschten Phishing-Seite eingegeben haben, obwohl deutliche Unterschiede zur echten Seite sichtbar waren
  • Sie auf eine telefonische Aufforderung hin vertrauliche Zugangsdaten weitergegeben haben, obwohl Ihre Bank klar kommuniziert hatte, solche Daten niemals abzufragen

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn:

  • Die Phishing-Masche professionell gestaltet und für einen Durchschnittsnutzer nicht erkennbar betrügerisch war
  • Die einzelnen Schritte des Betrugs jeweils logisch wirkten und sich erst im Nachhinein als Falle herausstellten
  • Ihre Bank Sie nicht klar über das Sicherheitsverfahren aufgeklärt hatte

Wichtig: Nicht jeder, der auf eine Phishing-Attacke hereinfällt, handelt grob fahrlässig. Das Gesetz setzt eine besonders schwere Sorgfaltsverletzung voraus – subjektiv und objektiv. Ob Ihr Verhalten diese Schwelle erreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wer muss grobe Fahrlässigkeit beweisen?

Die Bank – nicht Sie.

Das ist der entscheidende Punkt, den viele Bankkunden nicht kennen: Nach § 675w BGB muss die Bank konkret nachweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Es genügt nicht, wenn die Bank lediglich vorträgt, das Sicherheitssystem habe technisch korrekt funktioniert. Das hält § 675w Satz 3 BGB ausdrücklich fest.

Die Bank muss zusätzliche, konkrete Beweismittel vorlegen. Gelingt ihr das nicht, haben Sie als Bankkunde Anspruch auf Erstattung.

Zusammenfassung:  

Wann die Rechtslage eindeutig ist:

  • Missbrauch nach Ihrer Verlustanzeige: Für alle Schäden, die danach entstehen, haftet die Bank vollständig (§ 675v Abs. 5 BGB).

Wann es auf den Einzelfall ankommt:

  • Grobe Fahrlässigkeit: Ob Ihnen grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, richtet sich nach Ihrem konkreten Verhalten, den subjektiven Umständen – und kann im Streitfall auch durch einen Sachverständigen bewertet werden.

Unabhängig davon ist es stets ratsam die Sachlage von einem Anwalt einschätzen zu lassen.

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3. Kreditkartenbetrug: Was tun? – Ihr Schritt-für-Schritt-Plan

Handeln Sie schnell – jede Stunde zählt. Dieser Plan hilft Ihnen, den Schaden zu begrenzen und Ihren Erstattungsanspruch zu sichern.

Schritt 1: Karte sofort sperren

Rufen Sie den Sperrnotruf 116 116 an (kostenlos, 24/7 aus Deutschland).

  • Die Sperre stoppt weitere Abbuchungen.
  • Der Zeitpunkt der Sperre ist rechtlich wichtig: Ab der Verlustanzeige trägt die Bank das volle Risiko (§ 675v Abs. 5 BGB).
  • Notieren Sie Datum und Uhrzeit des Anrufs.

Schritt 2: Strafanzeige erstatten

Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei – persönlich oder über die Online-Wache Ihres Bundeslandes. Das Aktenzeichen ist ein wichtiges Beweismittel gegenüber der Bank.

Schritt 3: Bank schriftlich informieren und Erstattung fordern- dabei hilft Ihnen auch ein Anwalt

Melden Sie die nicht autorisierten Abbuchungen schriftlich und fordern Sie die Bank unter Verweis auf § 675u BGB zur Erstattung auf.

  • Setzen Sie eine klare Frist (7–14 Tage).
  • Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Heben Sie alle Kontoauszüge und Belege auf.

Schritt 4: Unterlagen sichern

Sammeln und sichern Sie:

  • Kontoauszüge mit allen betroffenen Buchungen
  • Phishing-E-Mails, SMS, Screenshots
  • Das Ablehnungsschreiben der Bank (falls vorhanden)
  • Aktenzeichen der Strafanzeige

Schritt 5: Ablehnungsschreiben rechtlich prüfen lassen

Lehnt die Bank ab, sollten Sie das Schreiben nicht einfach hinnehmen. Ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt von Spreefels Rechtsanwälte prüft, ob die Ablehnung der gesetzlichen Beweislast standhält – und hilft Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.

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4. Kreditkartenbetrug über das Internet: Was gilt bei Phishing?

Auch bei Phishing gilt grundsätzlich: Die Bank muss erstatten, wenn Sie nicht wirksam autorisiert haben.

Phishing bezeichnet Angriffe, bei denen Betrüger Kreditkartendaten durch gefälschte Webseiten, täuschende E-Mails (Smishing per SMS, Vishing per Anruf) oder Social Engineering abgreifen.

Was viele nicht wissen:

Selbst wenn Sie einen Code eingegeben oder einen Link angeklickt haben, liegt nicht automatisch eine wirksame Autorisierung vor. Entscheidend ist, ob Sie wissentlich und willentlich einer Zahlung zugestimmt haben. Wurden Sie durch Täuschung dazu gebracht, fehlt diese Zustimmung.

5. Kreditkartenbetrug bei Kartendiebstahl: Was ist der Anscheinsbeweis?

Bei Kartendiebstahl kann die Bank sich unter Umständen auf den sogenannten Anscheinsbeweis berufen – aber Sie als Bankkunde können diesen widerlegen.

Was ist der Anscheinsbeweis?

Wird Ihre gestohlene Karte mit der richtigen PIN verwendet, schließt die Rechtsprechung daraus im ersten Schritt: Der Karteninhaber hat die Zahlung selbst veranlasst oder die PIN unsicher aufbewahrt. Dies gilt, wenn:

  • Die Originalkarte (keine Kopie) eingesetzt wurde
  • Die richtige PIN verwendet wurde
  • Der Missbrauch zeitnah nach dem Diebstahl erfolgte

Wie können Sie den Anscheinsbeweis widerlegen?

Sie müssen plausibel darlegen, wie die Täter anders an Ihre PIN gelangt sein könnten:

  • Skimming: Manipulation eines Geldautomaten oder Bezahlterminals
  • Shoulder Surfing: Beobachtung der PIN-Eingabe durch Täter
  • Technische Manipulation: Kompromittierung des Lesegeräts

Gelingt Ihnen diese Darlegung, liegt der Ball wieder bei der Bank: Sie muss dann konkrete Nachweise für grobe Fahrlässigkeit vorlegen.

Kein Anscheinsbeweis beim Online-Banking:

Im Gegensatz zu Kartenzahlungen am Automaten gibt es beim Online-Banking keinen allgemeinen Anscheinsbeweis, der allein aus dem korrekten Funktionieren des Sicherheitssystems auf grobe Fahrlässigkeit schließen lässt. Die Bank muss konkret nachweisen, warum Ihr Verhalten als grob fahrlässig einzustufen ist.

6. Starke Kundenauthentifizierung (SCA): Wenn die Bank den Schutz versäumt hat

Hat Ihre Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, haften Sie als Bankkunde in der Regel gar nicht.

Seit Einführung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) ist die starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication, SCA) gesetzlich vorgeschrieben. Sie erfordert mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherheitsfaktoren – zum Beispiel Passwort und TAN-App.

Nach § 675v Abs. 4 BGB gilt:

  • Hat die Bank keine SCA verlangt und kommt es zu einem Missbrauch: Keine Haftung des Kunden
  • Hat der Zahlungsempfänger die SCA nicht akzeptiert: Ebenfalls keine Kundenhaftung

Ausnahme: Der Kunde hat selbst betrügerisch gehandelt

Was das für Sie bedeutet: Wenn bei einer betrügerischen Transaktion keine zweistufige Absicherung stattgefunden hat, ist das ein starkes Argument für Ihre Erstattungsforderung – unabhängig davon, ob Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

7. Fristen: Wie lange haben Sie Zeit, um Ihr Geld zurückzufordern?

Unverzüglich nach dem sie den Betrug bemerken müssen Sie diesen bei der Bank melden.

Als Bankkunde haben Sie 13 Monate Zeit, um die Erstattung zu fordern. Diese Frist sollten Sie kennen und einhalten.

Die wichtigsten Fristen im Überblick:

Frist 

Grundlage 

Was passiert bei Versäumnis 

Meldefrist: Unverzüglich nach Bemerken des Betrugs 

§ 675l Abs. 1 Satz 2 BGB 

Mögliches Mitverschulden 

Erstattung anfordern: 13 Monate ab Belastungsdatum 

§ 676b Abs. 2 BGB 

Anspruch erlischt vollständig 

Praktische Hinweise:

  • Stellen Sie den Erstattungsanspruch immer schriftlich und mit konkretem Datum.
  • Ein Ablehnungsschreiben der Bank unterbricht die Frist nicht automatisch – handeln Sie bei laufender Frist ohne Verzögerung.
  • Wenn die 13 Monate bald ablaufen: Anspruch sofort schriftlich wahren und parallel anwaltliche Hilfe suchen.

8. Kreditkartenbetrug: Bank zahlt nicht – was können Sie tun?

Eine Ablehnung durch die Bank ist nicht das letzte Wort. Viele Banken lehnen Erstattungen pauschal ab – ohne die gesetzlich geforderten Nachweise zu liefern. Das ist rechtlich oft angreifbar.

Wann ist eine Ablehnung angreifbar?

Die Ablehnung Ihrer Bank steht auf unsicherem rechtlichem Grund, wenn:

  • Die Bank grobe Fahrlässigkeit behauptet, aber nicht konkret benennt, welches Verhalten von Ihnen diese begründen soll
  • Die Bank sich allein auf den technischen Nachweis einer ordnungsgemäßen Authentifizierung beruft – das reicht nach § 675w Satz 3 BGB ausdrücklich nicht
  • Der Anscheinsbeweis nicht greift, da er widerlegt werden kann, etwa durch das Vorliegen eines typischen Skimming-Musters.
  • Der Schaden nach Ihrer Verlustanzeige entstanden ist (§ 675v Abs. 5 BGB)
  • Die Bank keine SCA verlangt hat (§ 675v Abs. 4 BGB)

Jetzt anwaltliche Unterstützung holen – technische Argumentation erfordert Fachkenntnis

Wann lohnt sich ein Anwalt?

Ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt von Spreefels Rechtsanwälte ist vor allem dann sinnvoll, wenn:

  • Die Bank schriftlich abgelehnt hat und Sie unsicher sind, ob die Begründung trägt
  • Der Schaden hoch ist – etwa ab 1.0000 Euro
  • Die Bank Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft, ohne das konkret zu belegen
  • Ein technischer Sachverständiger von der Bank ins Spiel gebracht wird

Ein Anwalt von Spreefels Rechtsanwälte prüft die Ablehnung, formuliert eine rechtlich fundierte Gegendarstellung und begleitet Sie – wenn nötig – bis vor Gericht.

So helfen wir Ihnen

  1. Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
  2. Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
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9. Kosten: Was kostet es, die Bank zur Erstattung zu zwingen?

Die gute Nachricht: In vielen Fällen entstehen Ihnen wenig oder keine Kosten – besonders wenn Sie zunächst außergerichtlich vorgehen oder eine Rechtsschutzversicherung haben.

Außergerichtliche Kosten:

Viele Banken lenken bereits nach einem anwaltlichen Schreiben ein – die Kosten sind dann im Verhältnis zum erstatteten Betrag gering. Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  

Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren ist der sogenannte Streitwert – dieser bemisst sich in der Regel nach der Höhe des Ihnen entstandenen Schadens, also dem Betrag, der Ihnen durch den Kreditkartenbetrug widerrechtlich entzogen wurde.

Auf Grundlage dieses Streitwerts berechnen sich die konkreten Gebühren, beispielsweise die Geschäftsgebühr für ein außergerichtliches Anspruchsschreiben an Ihre Bank oder den jeweiligen Zahlungsdienstleister.  

Da die genaue Kostenhöhe von den individuellen Umständen Ihres Falles abhängt – insbesondere von der Schadenshöhe, dem Umfang der erforderlichen Tätigkeit und der Frage, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung notwendig wird –, lassen sich die Kosten nicht pauschal beziffern. Ihr Anwalt wird Sie transparent über die anfallenden Kosten informieren.

Gerichtliche Kosten:

Muss der Anspruch eingeklagt werden, fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Diese richten sich auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Auch hier wird Sie ihr Anwalt vorab transparent über die anfallenden Kosten informieren.  

Wer gewinnt, trägt die Kosten nicht: Obsiegen Sie vor Gericht vollständig, erstattet die Bank auch Ihre Anwalts- und Gerichtskosten.

Was hilft bei den Kosten?

  • Rechtsschutzversicherung: Deckt in der Regel außergerichtliche und gerichtliche Kosten – prüfen Sie, ob Ihre Police „Vertragsrechtsschutz” oder „Bank- und Kapitalanlagerecht” einschließt.
  • Prozesskostenhilfe (PKH): Bei gerichtlichen Verfahren kann das Gericht die Kosten übernehmen, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Tipp: Klären Sie vor einem anwaltlichen Mandat, ob ihre Rechtsschutzversicherung greift – die Anwälte von Spreefels Rechtsanwälte übernehmen die Deckungsanfrage für Sie.

10. Mini-Cases: Drei Fallbeispiele aus der Praxis

Fall 1: Kartendiebstahl und Abhebungen im Ausland

Ausgangslage: Einer Frau wird in Spanien die Geldbörse gestohlen. Wenige Stunden später werden 4.920,00 € an spanischen Automaten abgehoben – nachts, in schneller Abfolge, an einem Ort, an dem sie sich nachweislich nicht befand.

Was war strittig: Die Bank berief sich auf den Anscheinsbeweis: Originalkarte + richtige PIN = grobe Fahrlässigkeit. Die Frau bestritt, die PIN unsicher aufbewahrt zu haben.

Ergebnis: Das Gericht ließ den Anscheinsbeweis nicht gelten. Das ungewöhnliche Abhebungsmuster (Ort, Uhrzeit, Geschwindigkeit) sprach gegen eine reguläre Kartennutzung und erschütterte den Anschein. Die Bank musste erstatten. (OLG Dresden, Urt. v. 06.02.2014 – 8 U 1218/13)

Fazit für Bankkunden: Ein Anscheinsbeweis ist kein Freifahrtschein für die Bank. Konkrete Umstände – Ort, Uhrzeit, Muster – können ihn zu Fall bringen.

Fall 2: Phishing über eine Kleinanzeigenplattform

Ausgangslage: Ein Verkäufer erhält eine täuschend echte E-Mail, die angeblich von der Plattform stammt. Er folgt einem Link, gibt Kartendaten ein und bestätigt eine „Portalanmeldung” – die Betrüger registrieren sein Gerät in der Banking-App und lösen 1.969,66 € aus.

Was war strittig: Die Bank warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor und verweigerte die Erstattung.

Ergebnis: Das AG Stuttgart verneinte grobe Fahrlässigkeit. Die Phishing-Masche war professionell aufgebaut; die einzelnen Schritte wirkten für sich logisch. Die Bank hatte zudem nicht ausreichend über das Sicherheitsverfahren informiert. Erstattung zugesprochen. (AG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2024 – 1 C 2385/24)

Fazit für Bankkunden: Professionelles Phishing ist kein Beweis für grobe Fahrlässigkeit. Der Gesamtkontext entscheidet.

Fall 3: PIN-Notiz bei der Karte – volle Haftung des Kunden

Ausgangslage: Eine Frau wird bestohlen. Die Karte wird zeitnah mit der richtigen PIN verwendet. Die Klägerin konnte nicht erklären, wie die Täter an die PIN gelangt sein könnten.

Was war strittig: Ob der Anscheinsbeweis greift und ob er widerlegt werden kann.

Ergebnis: Der Anscheinsbeweis griff. Da keine plausible Alternativerklärung vorlag, blieb es bei der Vermutung grober Fahrlässigkeit. Die Bank musste nicht erstatten. (OLG Dresden, Urt. v. 13.03.2024 – 5 U 589/23)

Fazit für Bankkunden: Wer den Anscheinsbeweis erschüttern will, braucht konkrete Anhaltspunkte – ein pauschales Bestreiten reicht nicht.

11. Kreditkartenbetrug: Welche Strafen drohen?

- Kreditkartenbetrug ist eine Straftat

Rechtlich einschlägig ist § 263a StGB (Computerbetrug). Die möglichen Strafen:

  • Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
  • Bis zu 10 Jahre bei Banden- oder gewerbsmäßiger Begehung (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB)

Warum die Strafanzeige für Sie als Opfer wichtig ist:

  • Sie dokumentiert offiziell, dass Sie Opfer einer Straftat wurden – kein selbst veranlasster Schaden.
  • Das Aktenzeichen stärkt Ihre Position gegenüber der Bank.
  • Ermittlungsergebnisse (z. B. Skimming-Funde an Automaten) können Ihren Anspruch beweisrechtlich absichern.

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FAQ – Die häufigsten Fragen nach einem Kreditkartenbetrug