# Anwalt Kfz-Ver­sicherung: Wenn die Kasko­versicherung nicht zahlt
- Vollkasko und Teilkasko: Ablehnung, Kürzung, Verzögerung
- Wildunfall, Diebstahl, Sturm, Hagel, Unfallschaden
- Bundesweite Vertretung, per Telefon und E-Mail
- Kostenlose Erst­einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
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Kfz-Ver­sicherung zahlt nicht?

## Worum geht es bei Ihnen?
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[WildunfallDer Versicherer zweifelt am Zusammenstoß mit dem Tier oder verlangt Nachweise, die Sie nicht haben.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Wildunfall)[DiebstahlDas Auto ist weg, der Versicherer fordert Beweise oder unterstellt eine Vortäuschung.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Diebstahl)[Unfallschaden gekürztDie Vollkasko zahlt nicht den vollen Betrag, streitet über Gutachten, Restwert oder Werkstatt.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Kuerzung)[Grobe FahrlässigkeitAlkohol, Handy, rote Ampel: Der Versicherer kürzt oder verweigert die Leistung ganz.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Grobe_Fahrlaessigkeit)[Obliegenheit verletztZu spät gemeldet, Unfallort verlassen, repariert ohne Freigabe.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Obliegenheit)[Anderes AnliegenEtwas anderes rund um Ihre Kfz-Ver­sicherung.](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung&kfz_anliegen=Andere)
Unser Erfolg spricht für sich

## Versicherungs­rechts-Prozesse mit Spreefels
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Worauf es bei der Kasko ankommt

## Drei Punkte, an denen sich Ihr Anspruch entscheidet
Vorwurf einer Obliegen­heits­verletzung
> „Sie haben den Unfallort verlassen, wir zahlen nicht.“
So steht es sinngemäß im Schreiben
Worauf es ankommt
Der Versicherer muss trotzdem zahlen, wenn Sie nachweisen, dass das die Aufklärung des Schadens nicht beeinflusst hat. Ausgeschlossen ist das nur bei Arglist, und die setzt mehr voraus als das Weiterfahren.
§ 28 Abs. 3 VVGBGH IV ZR 97/11
Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit
> „Alkohol am Steuer, da zahlen wir gar nichts.“
So steht es sinngemäß im Schreiben
Worauf es ankommt
Gekürzt werden darf nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Eine Kürzung auf null ist die Ausnahme und verlangt eine Abwägung des Einzelfalls.
§ 81 Abs. 2 VVGBGH IV ZR 225/10
Zweifel am Diebstahl
> „Beweisen Sie erst einmal, dass das Auto gestohlen wurde.“
So steht es sinngemäß im Schreiben
Worauf es ankommt
Sie müssen nur das äußere Bild belegen: abgestellt und dort nicht wieder vorgefunden. Für eine Vortäuschung muss der Versicherer Tatsachen beweisen, die sie erheblich wahrscheinlich machen.
Ständige Rechtsprechung des BGH
In nur drei Schritten zu Ihrem Recht

## So funktioniert es
![So funktioniert es](assets/images/v/advantages%20%281%29-ddsr64r95h4eq5f.webp)
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Kfz-Ver­sicherung zahlt nicht?

## So können wir Ihnen helfen
Die Kasko­versicherung soll das eigene Auto schützen: bei Diebstahl, Wildunfall, Sturm und Hagel, in der Vollkasko auch beim selbst verschuldeten Unfall. Wenn der Versicherer dann nicht zahlt, kürzt oder monatelang prüft, steht das Auto in der Werkstatt und die Rechnung beim Halter.
Wir prüfen, ob die Ablehnung Ihrer Kfz-Ver­sicherung hält, und setzen Ihre Ansprüche durch. Diese Seite behandelt Ihre eigene Kasko­versicherung. Zahlt die Versicherung des Unfallgegners nicht, ist das ein anderer Fall; auch dazu können Sie uns anfragen.

## 1. Was Teilkasko und Vollkasko abdecken
Fast alle Kfz-Tarife beruhen auf den Muster­bedingungen des Gesamtverbands der Versicherer, den AKB. Die Teilkasko versichert Schäden am Fahrzeug durch Brand und Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, den Zusammenstoß mit Tieren, Glasbruch und Kurzschluss (A.2.2.1 AKB). Bei Tieren nennen die Muster­bedingungen Haarwild wie Rehe und Wildschweine; viele Tarife erweitern das auf Tiere aller Art. Was bei Ihnen gilt, steht im Vertrag.
Die Vollkasko umfasst alle Ereignisse der Teilkasko und zusätzlich Unfallschäden sowie mut- oder böswillige Handlungen Dritter. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (A.2.2.2 AKB). Reine Betriebsschäden, etwa durch einen Bremsvorgang oder Verschleiß, sind keine Unfälle.
Nicht versichert sind Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen (A.2.9.1 AKB, § 81 Abs. 2 VVG). Ganz ausgeschlossen sind Schäden bei Rennen und ähnlichen Veranstaltungen (A.2.9.2 AKB).

## 2. Die häufigsten Ablehnungsgründe

### I. Grobe Fahrlässigkeit
Alkohol, Handy am Steuer, rote Ampel, überhöhte Geschwindigkeit. Der Versicherer darf kürzen, aber nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Eine Kürzung auf null ist die Ausnahme; der Bundesgerichtshof hält sie bei einer Trunkenheitsfahrt nur bei absoluter Fahr­untüchtigkeit für möglich, und auch dann erst nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 22.06.2011, IV ZR 225/10).

### II. Obliegen­heits­verletzung
Der Schaden wurde zu spät gemeldet, das Fahrzeug ohne Freigabe repariert oder verwertet, der Unfallort verlassen. Dazu Kapitel 5.

### III. Streit über die Schadenhöhe
Wieder­beschaffungs­wert, Restwert, Reparaturkosten, Wertminderung. Das Gutachten des Versicherers ist nicht das letzte Wort; dazu Kapitel 6.

### IV. Diebstahl bezweifelt
Der Versicherer unterstellt, das Fahrzeug sei gar nicht gestohlen worden. Was Sie beweisen müssen und was nicht, steht in Kapitel 3.

### V. Kein versichertes Ereignis
Der Schaden falle unter keines der versicherten Ereignisse, etwa weil ein Ausweichmanöver ohne Berührung des Tiers kein Zusammenstoß sei. Solche Einordnungen sind häufig angreifbar.

## 3. Diebstahl: was Sie beweisen müssen, und was nicht
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Sie nicht den Diebstahl selbst beweisen, sondern nur das äußere Bild eines Diebstahls: dass Sie das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder vorgefunden haben. Diese beiden Umstände müssen feststehen, mehr nicht.
Danach ist der Versicherer am Zug. Will er nicht zahlen, muss er Tatsachen darlegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist: etwa widersprüchliche Angaben, ein fehlender Schlüssel ohne Erklärung oder ein Fahrzeug, das sich technisch nicht ohne Originalschlüssel bewegen lässt. Vermutungen reichen dafür nicht.
Was Sie tun sollten: den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzeigen, das verlangen die Bedingungen ab einer bestimmten Schadenhöhe ausdrücklich (E.1.3.3 AKB), alle Schlüssel und Fahrzeugpapiere beim Versicherer einreichen und im Fragebogen bei jeder Angabe genau bleiben. Widersprüche sind das, wonach der Versicherer sucht.

## 4. Wildunfall: warum der Versicherer so genau hinsieht
Der Zusammenstoß mit Haarwild ist in der Teilkasko versichert; viele Tarife erweitern den Schutz auf alle Tiere. Streit entsteht, weil das Tier oft nicht mehr da ist: Der Versicherer verlangt dann den Nachweis, dass es überhaupt einen Zusammenstoß gab.
Sichern Sie deshalb alles, was den Zusammenstoß belegt: die Wildunfall­bescheinigung des Jagdpächters oder der Polizei, Fotos der Unfallstelle und der Spuren am Fahrzeug, Haare oder Blut am Wagen, Zeugen. Ab einer bestimmten Schadenhöhe müssen Sie den Wildschaden ohnehin der Polizei anzeigen (E.1.3.3 AKB). Ein Gutachter kann am Schadenbild erkennen, ob es zu einem Tier passt.
Sind Sie dem Tier ausgewichen, ohne es zu berühren, fehlt der Zusammenstoß. Dann kommt es darauf an: Die Vollkasko zahlt den Unfallschaden; in der Teilkasko kann der Schaden als Aufwendung zur Abwendung eines versicherten Schadens ersatzfähig sein (§ 83 VVG), wenn das Ausweichen den Zusammenstoß mit einem größeren Tier verhindert hat. Hier lohnt der genaue Blick auf Tarif und Hergang.

## 5. Unfallflucht, verspätete Meldung, Reparatur ohne Freigabe
Die Bedingungen verlangen von Ihnen im Schadenfall einiges: den Schaden unverzüglich in Textform anzuzeigen, vor Reparatur oder Verwertung die Weisung des Versicherers einzuholen und alles zu tun, was der Aufklärung dient (E.1 AKB). Verletzen Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich, verlieren Sie den Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen (E.2.1 AKB, § 28 Abs. 2 VVG).
Zwei Dinge schützen Sie dabei. Erstens: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungshöhe ursächlich war; das gilt nicht bei Arglist (E.2.2 AKB, § 28 Abs. 3 VVG). Zweitens: Verlangt der Versicherer nach dem Schadenfall Auskünfte von Ihnen, etwa mit einem Schadenfragebogen, kann er sich wegen falscher oder fehlender Angaben nur auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er Sie vorher gesondert in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG).
Das gilt auch beim Verlassen des Unfallorts. Wer sich unerlaubt entfernt, verletzt in der Regel die Aufklärungs­obliegenheit. Wer den Unfallort dagegen verlassen durfte, etwa nachts nach angemessener Wartezeit, und den eigenen Versicherer rechtzeitig informiert, verletzt sie nach dem Bundesgerichtshof nicht. Und selbst wenn eine Verletzung vorliegt, bleibt der Nachweis möglich, dass sie die Aufklärung nicht beeinflusst hat; ausgeschlossen ist er nur bei Arglist, und die setzt mehr voraus als das bloße Weiterfahren (BGH, Urteil vom 21.11.2012, IV ZR 97/11). Eine verspätete Meldung führt ebenfalls nicht automatisch zum Verlust des Schutzes; entscheidend ist, ob sie dem Versicherer bei der Prüfung geschadet hat.

## 6. Schadenhöhe: Wieder­beschaffungs­wert, Gutachten, Werkstatt
Bei Totalschaden oder Diebstahl ersetzt der Versicherer den Wieder­beschaffungs­wert abzüglich des Restwerts; manche Tarife zahlen in den ersten Monaten oder Jahren den Neu- oder Kaufpreis. Bei Reparatur ersetzt er die erforderlichen Kosten bis zum Wieder­beschaffungs­wert, je nach Tarif mit oder ohne Werkstattbindung. Welche Regel gilt, steht in Ihren Bedingungen.
Das Gutachten des Versicherers ist nicht bindend. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe sehen die Bedingungen ein Sach­verständigen­verfahren vor, bei dem beide Seiten einen Sachverständigen benennen (A.2.6 AKB). Oft ist ein eigenes Gutachten der schnellere Weg, um eine Kürzung zu widerlegen.
Verzögert der Versicherer die Zahlung, obwohl die Feststellungen abgeschlossen sind, gerät er in Verzug. Ist die Prüfung nach einem Monat noch nicht abgeschlossen, können Sie einen Vorschuss auf den Betrag verlangen, den der Versicherer mindestens zu zahlen hat (§ 14 Abs. 2 VVG).

## 7. Was tun, wenn die Kfz-Ver­sicherung nicht zahlt

### I. Ablehnung schriftlich und begründet verlangen
Mit der Klausel, auf die sich der Versicherer stützt. Eine Kürzung ohne Angabe der Quote und ihrer Begründung ist nicht nachvollziehbar und deshalb angreifbar.

### II. Nichts verändern, nichts unterschreiben
Keine Reparatur und keine Verwertung ohne Freigabe (E.1.3.2 AKB), keine Abfindungserklärung, keine ergänzenden Angaben im Fragebogen ohne Prüfung.

### III. Unterlagen sichern
Versicherungsschein mit Bedingungen, Schadenanzeige, Polizeianzeige, Fotos, Gutachten, Kostenvoranschlag, Schriftverkehr, bei Diebstahl alle Schlüssel und Papiere.

### IV. Fristen im Blick behalten
Ansprüche gegen den Versicherer verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Die Anzeigepflichten aus den Bedingungen laufen dagegen sofort.

### V. Rechtlich prüfen lassen
Die Anwälte von Spreefels Rechtsanwälte prüfen die Ablehnung gegen Bedingungen, Gesetz und Rechtsprechung. Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, erklärt unser Ratgeber [Versicherung zahlt nicht](/aktuelles/versicherungsrecht/versicherung-zahlt-nicht).

## 8. Warum ein Anwalt für Kfz-Ver­sicherungs­recht sinnvoll ist
Kaskoversicherer arbeiten mit Fragebögen, Gutachtern und Quoten. Ob eine Obliegenheit wirklich verletzt wurde, ob sie für den Schaden überhaupt eine Rolle gespielt hat und ob die Kürzungsquote der Schwere des Verschuldens entspricht, sind Rechtsfragen, keine Ermessensfragen des Sachbearbeiters.
Ein spezialisierter Anwalt kann:
- die Ablehnung gegen Bedingungen und Gesetz prüfen,
- beim Diebstahl die Beweislast beim Versicherer einfordern,
- Kürzungsquoten wegen grober Fahrlässigkeit überprüfen,
- Obliegen­heits­verletzungen auf Belehrung und Ursächlichkeit prüfen,
- ein eigenes Gutachten veranlassen und das Sach­verständigen­verfahren führen,
- Vorschuss und Verzugszinsen durchsetzen,
- Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ob HUK-Coburg, Allianz, HDI, AXA oder Verti: Die Bedingungen folgen denselben Muster­bedingungen, und das Versicherungs­vertrags­gesetz gilt für jeden Anbieter gleich.
![Klar. Strategisch. Durchsetzungsstark.](assets/images/k/0090bdf7b097e7e6a5e48031313bc94d22461a79-tn75y6g0k36xbsz.webp)
Unsere juristische Unterstützung
Klar. Strategisch. Durchsetzungsstark.
Analyse Ihres Vertrags: Wir prüfen Bedingungen, Tarifumfang und die Klausel, auf die sich der Versicherer stützt.
Bewertung der Ablehnung: Wir prüfen Obliegenheit, Ursächlichkeit, Belehrung und Kürzungsquote.
Kommunikation mit dem Versicherer: Wir übernehmen die gesamte rechtliche Auseinandersetzung, inklusive Sach­verständigen­verfahren.
Vertretung im Klageverfahren: Wir setzen Ihre Ansprüche, wenn nötig, auch vor Gericht durch.
[Kontaktieren Sie uns ](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-versicherungsrecht&art_versicherung=KFZ-Versicherung)
Häufige Fragen

## Was Mandanten uns zuerst fragen

### Zahlt die Teilkasko, wenn ich einem Tier ausgewichen bin, ohne es zu berühren? –
Nicht ohne Weiteres, weil dann kein Zusammenstoß vorliegt. Die Vollkasko zahlt den Unfallschaden. In der Teilkasko kann der Schaden als Aufwendung zur Abwendung eines versicherten Schadens ersatzfähig sein (§ 83 VVG), wenn das Ausweichen einen Zusammenstoß mit einem größeren Tier verhindert hat. Das hängt vom Hergang ab und wird häufig bestritten.

### Der Versicherer will einen Sachverständigen schicken. Muss ich das dulden?
Ja, die Aufklärungspflicht umfasst die Besichtigung des Fahrzeugs. Verändern oder reparieren Sie bis dahin nichts. Das Ergebnis des Gutachters ist aber nicht bindend; Sie können ein eigenes Gutachten vorlegen und das Sach­verständigen­verfahren verlangen.

### Ich habe den Unfallort verlassen. Ist die Kasko jetzt weg?
Nicht automatisch. Wer sich unerlaubt entfernt, verletzt in der Regel die Aufklärungspflicht; der Versicherer muss aber trotzdem leisten, wenn Sie nachweisen, dass das die Feststellung des Schadens nicht beeinflusst hat. Ausgeschlossen ist dieser Nachweis nur bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG). Durften Sie den Unfallort verlassen und haben Sie Ihren Versicherer rechtzeitig informiert, liegt nach dem Bundesgerichtshof schon keine Pflichtverletzung vor (BGH, 21.11.2012, IV ZR 97/11).

### Wie lange darf der Versicherer prüfen?
Die Leistung wird fällig, wenn die Feststellungen zum Versicherungsfall und zur Höhe abgeschlossen sind. Dauert das länger als einen Monat, können Sie einen Vorschuss in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer mindestens schuldet (§ 14 Abs. 2 VVG). Zieht sich die Prüfung ohne Grund, hilft eine Fristsetzung.

### Die gegnerische Versicherung zahlt nicht. Ist das dasselbe?
Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall richtet sich Ihr Anspruch gegen die Haftpflicht­versicherung des Gegners, nicht gegen Ihre Kasko. Das ist ein anderer rechtlicher Weg mit anderen Regeln. Schildern Sie uns den Fall, wir sagen Ihnen, welcher Weg der richtige ist.

### Vertreten Sie auch außerhalb von Berlin?
Ja, bundesweit. Die Beratung läuft per Telefon, E-Mail und Videogespräch; ein Termin in unserer Kanzlei in Berlin ist möglich, aber nicht nötig.
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Ihr Ansprechpartner

## Marko Huth
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Kooperationsanwalt
Marko Huth ist bei Spreefels Rechtsanwälte der Ansprechpartner für das Versicherungs­recht. Er vertritt Versicherte gegenüber Versicherern außergerichtlich und vor Gericht, bundesweit.
[Alle Anwältinnen und Anwälte ](/anwaelte)
