Ein geplatzter Traumurlaub oder eine ausgefallene Fernreise ist für Betroffene oft nicht nur eine psychische Belastung. Wenn Ihre Reiserücktrittsversicherung die Leistung verweigert, kann dies zusätzlich zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Sollten Sie bereits einen Antrag auf Leistung aus der Reiserücktrittsversicherung gestellt haben und dieser abgelehnt worden sein, unterstützt Sie die Kanzlei Spreefels Rechtsanwälte mit einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
So helfen wir Ihnen
- Fall schildern – Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
- Kostenlose Ersteinschätzung – Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
- Entscheidung mit Kostensicherheit – Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.
I. Leistungen der Reiserücktrittsversicherung
Maßgeblich ist stets der konkrete Vertrag, den Sie mit Ihrer Versicherung abgeschlossen haben. Grundlage für viele Reiserücktrittsversicherungsverträge sind Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Ergänzend gelten die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
1. Reiserücktritt: Welche Gründe sind anerkannt?
Die Reiserücktrittsversicherung leistet in der Regel eine Entschädigung, wenn Sie eine gebuchte Reise nicht antreten können, je nach vertraglicher Vereinbarung auch bei einem Abbruch der Reise.
Die GDV-Musterbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung sehen – je nach Tarif – beispielsweise folgende versicherten Ereignisse vor:
- Schwere, unerwartete Erkrankung, Unfall oder Tod der versicherten Person oder einer nahestehenden Person
- Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikationen
- Erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers durch z. B. Brand, Leitungswasser, Elementarereignisse oder strafbare Handlungen Dritter, wenn dies die Anwesenheit des Versicherungsnehmers erfordert
- Unfreiwilliger Arbeitsplatzverlust (etwa durch betriebsbedingte Kündigung) oder Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sofern vertraglich vereinbart
2. Welche Leistungen erbringt die Reiserücktrittsversicherung?
Im Versicherungsfall erstattet die Reiserücktrittsversicherung im Regelfall Kosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, bestenfalls liegt dieser der volle Reisepreis zugrunde.
Bei teuren Reisen ist entscheidend, dass der komplette Reisepreis (inkl. Upgrades, Zusatzleistungen, Einzelleistungen) korrekt versichert ist – ansonsten droht eine Unterversicherung mit entsprechenden Kürzungen.
Tipp: Lassen Sie sich bei sehr teuren Reisen (z. B. Weltreisen, Langzeit-Kreuzfahrten, Business-/First-Class-Fernreisen) frühzeitig beraten. Häufig werden einzelne Reisebausteine (etwa separat gebuchte Flüge, Hotels und Excursions) nicht vollständig in den Versicherungsschutz einbezogen – mit der Folge, dass im Ernstfall nur ein Teil der Rücktrittskosten ersetzt wird.
II. Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht: Gründe
In der Praxis zeigt sich, dass Versicherer – vor allem bei hohen Streitwerten – Leistungen häufig aus denselben wiederkehrenden Gründen ablehnen. Die beiden mit Abstand häufigsten sind die fehlende Unerwartetheit der Erkrankung und sogenannte Obliegenheitsverletzungen.
1. Kein versichertes Ereignis – die fehlende „Unerwartetheit" der Erkrankung
Das zentrale Leistungsversprechen nahezu jeder Reiserücktrittsversicherung lautet: Die Versicherung zahlt bei einer unerwarteten schweren Erkrankung. Beide Merkmale – unerwartet und schwer – müssen gleichzeitig vorliegen. Genau hier setzt die häufigste Ablehnungsstrategie der Versicherer an.
Der Versicherer bestreitet entweder, dass die Erkrankung schwer genug war, um den Reiseantritt unzumutbar zu machen – oder er argumentiert, die Erkrankung sei gar nicht unerwartet eingetreten. Letzteres wird besonders häufig bei Vorerkrankungen geltend gemacht.
- Vorerkrankt bedeutet aber nicht automatisch unversichert. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 19. Oktober 2022 (Az.: IV ZR 185/20) klargestellt: Entscheidend ist die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung. Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn Sie persönlich bei der Buchung nicht damit gerechnet haben, reiseunfähig zu werden – nicht, ob dies theoretisch vorhersehbar gewesen wäre. Auch chronisch kranke Menschen können daher Versicherungsschutz genießen, wenn sich ihr Gesundheitszustand plötzlich und unvorhergesehen verschlechtert.
Viele Versicherungsbedingungen enthalten darüber hinaus eine sogenannte Sechs-Monats-Klausel: Eine Vorerkrankung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie zum Zeitpunkt der Buchung bekannt war und in den letzten sechs Monaten vor Buchung behandelt worden ist. Dabei gilt:
- Routinemäßige Kontrolluntersuchungen zählen in der Regel nicht als Behandlung.
- Medikamente in gleichbleibender Dosierung gelten in vielen Tarifen ebenfalls nicht als Behandlung.
- Liegt die letzte aktive Behandlung mehr als sechs Monate zurück, besteht nach den meisten Bedingungen wieder voller Versicherungsschutz.
Tipp: Notieren Sie sich vor jeder Reisebuchung das Datum Ihrer letzten Behandlung und lesen Sie die Vorerkrankungsklausel in Ihren Versicherungsbedingungen aufmerksam durch.
Viele Ablehnungen in diesem Bereich halten einer anwaltlichen Prüfung nicht stand – insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand trotz bestehender Grunderkrankung überraschend zugespitzt hat. Lassen Sie eine solche Ablehnung nicht kommentarlos stehen.
2. Obliegenheitsverletzungen – Fehler im Schadensfall
Selbst wenn ein versichertes Ereignis eindeutig vorliegt, kann die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern, wenn Sie bestimmte Verhaltenspflichten – sogenannte Obliegenheiten – verletzt haben. In der Praxis sind folgende Situationen besonders häufig:
- Verspätete Stornierung: Sie sind verpflichtet, die Reise unverzüglich zu stornieren, sobald feststeht, dass Sie sie nicht antreten können. Wer mit der Stornierung abwartet – etwa in der Hoffnung, rechtzeitig wieder gesund zu werden – riskiert, dass der Versicherer die Leistung kürzt oder vollständig ablehnt. Je länger gewartet wird, desto höher fallen zudem die Stornokosten aus, was den Schaden unnötig vergrößert.
- Verspätete Schadensmeldung: Der Versicherungsfall muss der Versicherung ebenfalls unverzüglich gemeldet werden. Es reicht nicht, lediglich beim Reiseveranstalter zu stornieren – Sie müssen Ihre Versicherung gesondert und zeitnah informieren.
- Fehlende oder unvollständige Unterlagen: Liegt kein ärztliches Attest vor, das Diagnose, Schweregrad und den Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung nachvollziehbar belegt, kann die Versicherung die Leistung ablehnen. Gleiches gilt, wenn Sie Nachfragen der Versicherung nicht oder nur unvollständig beantworten.
Tipp: Handeln Sie im Schadensfall zügig und dokumentieren Sie alles sorgfältig. Was genau von Ihnen verlangt wird, steht in den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags – lesen Sie diese im Ernstfall aufmerksam durch oder lassen Sie sich anwaltlich beraten.
So helfen wir Ihnen
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III. Wie reagiere ich im Schadensfall?
Damit die Reiserücktrittsversicherung den Schaden ordnungsgemäß reguliert und Sie keine Nachteile erleiden, sollten Sie die folgenden Schritte beachten.
1. Ruhe bewahren
Gerade wenn hohe Beträge auf dem Spiel stehen, ist die Versuchung groß, überstürzt zu handeln. Doch auch wenn sich die Ereignisse überschlagen, versuchen Sie, so gut es die Lage erlaubt, einen kühlen Kopf zu bewahren.
2. Arzt/Nachweisstelle umgehend kontaktieren
Liegt der Grund in einer Erkrankung oder Verletzung, sollten Sie:
- unverzüglich einen Arzt aufsuchen,
- eine detaillierte Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit bzw. die medizinische Notwendigkeit des Rücktritts einholen,
- darauf achten, dass Diagnose, Schweregrad und Zeitpunkt des Eintritts nachvollziehbar dokumentiert sind.
Bei anderen Rücktrittsgründen (z. B. erheblicher Schaden am Eigentum, Kündigung, gerichtliche Ladung) benötigen Sie entsprechende Nachweise (z. B. Polizeibericht, Gutachten, Kündigungsschreiben etc.).
3. Weiteren Schaden verhindern (Schadenminderungspflicht)
Sie sind verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört insbesondere:
- Stornierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sobald feststeht, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Je näher der Reisebeginn rückt, desto höher sind üblicherweise die Stornokosten.
- Prüfung, ob eine Umbuchung oder Terminverschiebung zumutbar ist und zu geringeren Kosten führt – sofern der Tarif dies als gleichwertige oder bevorzugte Option vorsieht.
Erklären Sie den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger – möglichst in Textform (E-Mail, Fax, Schreiben).
Lassen Sie sich die Stornierung und die Stornokosten (inkl. Datum der Erklärung) schriftlich bestätigen.
Achten Sie darauf, dass aus den Unterlagen klar hervorgeht, welche Leistungen (Flug, Hotel, Kreuzfahrt, Extras) storniert wurden und welcher Teilbetrag auf jede Komponente entfällt.
4. Schaden dokumentieren
Sammeln und archivieren Sie:
- Buchungsbestätigungen, Reiseverträge, AGB des Veranstalters/der Airline/der Kreuzfahrtgesellschaft
- Versicherungsunterlagen (Police, Allgemeine und Besondere Bedingungen, ggf. Produktinformation)
- Zahlungsbelege (Überweisungen, Kreditkartenabrechnungen)
- Stornorechnungen und Gutschriften
- Ärztliche Atteste, Bescheinigungen, polizeiliche Protokolle, Arbeitgeber- oder Gerichtsbestätigungen
5. Schaden unverzüglich der Reiserücktrittversicherung melden
Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, bei Ihrer Reiserücktrittversicherung (telefonisch, online oder schriftlich).
Reichen Sie alle angeforderten Unterlagen ein und reagieren Sie auf Nachfragen der Versicherung zeitnah.
Reiserücktritt zahlt nicht trotz Attest? Vollständige Kooperation mit der Versicherung
Auch wenn bereits Nachweise vorliegen ist der Versicherer berechtigt, weitere Informationen anzufordern, etwa:
- Ergänzende medizinische Unterlagen oder Stellungnahmen
- Detaillierte Kostenaufstellungen
- Nachweise zum zeitlichen Ablauf (wann trat die Erkrankung ein, wann wurde gebucht, wann versichert etc.).
Kooperieren Sie mit Ihrer Versicherung, es liegt in Ihrem Interesse.
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IV. Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht – was tun?
Wenn die Versicherung Ihren Antrag abgelehnt oder Ihre Ansprüche gekürzt hat, sollten Sie strukturiert vorgehen.
Schritt 1: Leistungsablehnung prüfen
Lehnt die Versicherung Ihren Antrag ab, sollten Sie die Begründung zunächst sorgfältig prüfen und die Ablehnungsgründe identifizieren.
Lassen Sie diese Ablehnung durch einen Anwalt für Versicherungsrecht prüfen. Ist die Ablehnung nicht haltbar, können Sie dagegen vorgehen.
Schritt 2: Ablehnungsgründe gezielt entkräften
Sie haben das Recht, sich gegen die Ablehnung Ihres Antrags zu wehren.
Ein Spreefels Anwalt unterstützt Sie dabei, ihren Anspruch rechtssicher zu formulieren, nachzuweisen und somit durchzusetzen.
Schritt 3: Geduld und Ausdauer zeigen
Manche Versicherungen versuchen, Verfahren in die Länge zu ziehen. Stellen Sie sich darauf ein und lassen sich davon nicht entmutigen.
Ein Anwalt kann die Verhandlung für Sie führen, d. h. den Schriftverkehr übernehmen, Fristen überwachen und Druck auf die Versicherung ausüben.
Schritt 4: Beschwerdemöglichkeiten und Ombudsmann
Bleibt die Versicherung trotz Widerspruchs untätig, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Diese Schlichtungsstelle prüft Ihre Beschwerde kostenfrei.
Beachten Sie jedoch, dass die Bearbeitungszeit mehrere Monate dauern kann.
Schritt 5: Anwalt für Versicherungsrecht einschalten
Spätestens wenn die Versicherung weiterhin nicht zahlt, sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht hinzuziehen. Er kann einen letzten Versuch der außergerichtlichen Einigung unternehmen und die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen.
Schritt 6: Klage gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft sind, bleibt oft nur die Klage gegen das Versicherungsunternehmen. Falls der Streitwert über 10.000 Euro liegen sollte, besteht gem. § 78 ZPO Anwaltszwang. Das bedeutet Sie müssen sich vor dem Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen.