Medienrecht

# Abmahnung wegen negativer Bewertung erhalten? So reagieren Unternehmen und Verbraucher richtig
![von Carolyn Diepold](files/fotos_anwaelte_mitarbeiter/_2030_expanded.png?v=1773823643)Carolyn Diepold
Aktualisiert am 24.08.2026
Das Wichtigste in Kürze:
Eine Abmahnung wegen einer negativen Bewertung ist kein Grund zur Panik – aber auch kein Anlass, sie auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Rechtslage zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Tatsachenbehauptung ist komplex, und voreilige Reaktionen können teuer werden.
Eine negative Bewertung auf Google, Yelp oder Kununu – und kurz darauf liegt ein Anwaltsschreiben im Briefkasten. Wer das erlebt, fragt sich sofort: Muss ich jetzt unterschreiben? Habe ich rechtlich etwas falsch gemacht? Und wer auf der anderen Seite steht – als Unternehmen, das selbst unter einer unwahren Bewertung leidet – fragt sich, ob und wie man dagegen vorgehen kann.
Dieser Artikel erklärt, was hinter einer solchen Abmahnung steckt, wo die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung und unzulässiger Behauptung verläuft, und welche konkreten Schritte jetzt sinnvoll sind.

## Was ist eine Abmahnung wegen einer Bewertung?
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs: Der Absender fordert Sie auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Typischerweise liegt eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Die sollen Sie unterschreiben – müssen Sie aber nicht. Die Erklärung ist das Mittel, mit dem der Absender die Wiederholungsgefahr beseitigen will. Sie ist nicht automatisch die rechtliche Folge der Abmahnung.
Im Kontext von Online-Bewertungen bedeutet das: Der Absender behauptet, Ihre Bewertung verletze sein Persönlichkeitsrecht, seinen Ruf oder seine geschäftlichen Interessen. Anspruchsgrundlage sind regelmäßig §§ 823, 1004 analog BGB, nicht das Wettbewerbsrecht.
Typischerweise tritt das in zwei Konstellationen auf:
- **Verbraucher oder Arbeitnehmer erhalten eine Abmahnung**, weil ein Unternehmen oder früherer Arbeitgeber die Bewertung für rechtswidrig hält.
- **Unternehmen möchten selbst gegen eine Bewertung vorgehen** und prüfen, ob sie den Verfasser oder die Plattform abmahnen können.
Beide Seiten stehen vor ähnlichen rechtlichen Fragen – nur aus entgegengesetzten Perspektiven.

## Meinungsfreiheit oder Schmähkritik? Die entscheidende Grenze
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Meinungsfreiheit ausdrücklich. Wer eine ehrliche, subjektive Einschätzung äußert, ist häufig auf der sicheren Seite – aber nicht immer. Gerichte unterscheiden dabei zwischen zwei Kategorien. Die Grenze verläuft im Einzelfall oft mitten durch einen einzigen Satz.

### Erlaubte Meinungsäußerungen
Aussagen wie „Der Service war enttäuschend", „Das Essen hat mir nicht geschmeckt" oder „Ich würde diesen Arbeitgeber nicht weiterempfehlen" sind Meinungen. Sie sind durch die Meinungsfreiheit geschützt – solange sie nicht in reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung abgleiten. Von Schmähkritik spricht man, wenn eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr hat und erkennbar nur darauf abzielt, jemanden zu verletzen oder herabzusetzen. Die Schwelle liegt hoch: Gerichte nehmen Schmähkritik nur ausnahmsweise an, eher bei persönlichen Fehden als bei einer nachvollziehbaren Kritik an einer Leistung.

### Unzulässige Tatsachenbehauptungen
Anders verhält es sich bei konkreten, überprüfbaren Fakten. Wer unwahre Tatsachen behauptet – etwa „Dieses Restaurant hat Schimmel im Essen serviert" oder „Der Arbeitgeber hat Löhne nicht ausgezahlt", ohne dass das der Wahrheit entspricht – kann dafür haftbar gemacht werden. Solche Aussagen können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Nicht nur unwahre Tatsachen sind problematisch. Auch ein Werturteil ohne jede tatsächliche Grundlage kann unzulässig sein. Und eine Meinung, die auf einem unwahren Tatsachenkern aufbaut, fällt nicht schon deshalb unter den Schutz der Meinungsfreiheit, weil sie wertend formuliert ist.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft alles andere als eindeutig. Ein einziger Satz kann sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente enthalten. Genau deshalb ist eine anwaltliche Einschätzung so wichtig.

## Aktuelle Rechtslage: BGH zur Prüfpflicht von Plattformen
Ein relevanter Aspekt für beide Seiten betrifft die Haftung von Plattformen wie Google. Der Bundesgerichtshof hat die reaktiven Prüfpflichten von Bewertungsportalen in zwei Leitentscheidungen konkretisiert: zuerst für Arztbewertungen (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, „jameda II"), später für Hotelbewertungen (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Nach einem konkreten Hinweis auf eine rechtswidrige Bewertung muss die Plattform prüfen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann sie selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für Unternehmen, die gegen eine falsche Bewertung vorgehen wollen, bedeutet das: Eine Meldung an die Plattform ist der notwendige erste Schritt – aber kein Selbstläufer. Pauschale Beschwerden („die Bewertung ist falsch") reichen oft nicht. Bei der Behauptung, der Verfasser sei nie Kunde gewesen, gilt seit 2022 allerdings: Die bloße Rüge fehlenden Kundenkontakts löst die Prüfpflicht in der Regel aus. Eine nähere Begründung schuldet das Unternehmen gegenüber der Plattform grundsätzlich nicht – es sei denn, die Identität des Bewerters ergibt sich ohne Weiteres aus der Bewertung selbst.
Für Verbraucher, die eine Abmahnung erhalten haben, ist diese Rechtslage ebenfalls relevant – aber anders, als oft angenommen: Lässt eine Plattform die Bewertung nach eigener Prüfung stehen, ist das **kein** Indiz dafür, dass die Bewertung rechtmäßig wäre. Die Moderationsentscheidung der Plattform ist keine gerichtliche Beurteilung. Stehenlassen nach substantiierter Beanstandung kann im Gegenteil den Unterlassungsanspruch gegen die Plattform als mittelbare Störerin begründen.
Auf Arbeitgeberportalen wie Kununu gelten dieselben Prüfpflichten. Praktisch ist der Nachweis eines fehlenden Beschäftigungsverhältnisses oft schwerer als der eines fehlenden Kaufkontakts – das ändert an der Prüfpflicht nach einer Beanstandung nichts.
Abmahnung erhalten: Was jetzt zählt – und was Sie vermeiden sollten
Die erste Reaktion auf eine Abmahnung ist oft Panik. Das ist verständlich. Aber eine schnelle, unüberlegte Reaktion kann die Situation deutlich verschlechtern.

### Was Sie auf keinen Fall tun sollten
**Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach.** Vorformulierte Erklärungen binden Sie oft weiter, als rechtlich nötig wäre. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie in der Regel eine Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß – und verzichten darauf, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überhaupt noch zu prüfen. Auch eine eigenmächtige Änderung oder Teilunterschrift kann rechtliche Folgen haben: Sie kann als neues Angebot gelten und die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen.
**Antworten Sie nicht schriftlich ohne Rechtsberatung.** Jede Formulierung kann als Anerkenntnis gewertet werden oder neue Angriffspunkte bieten.

### Was Sie stattdessen tun sollten
Beachten Sie die gesetzte Frist. Sie ist oft kurz – typischerweise wenige Tage, selten eine Woche. Eine gesetzliche Pflichtfrist von 24 oder 48 Stunden für die Unterlassungserklärung gibt es im Persönlichkeitsrecht nicht. Unangemessen kurze Fristen können treuwidrig sein. Der Druck ist taktisch. Handeln Sie zügig, aber nicht überstürzt: Innerhalb der Frist sollte zumindest ein Anwalt reagieren.
Prüfen Sie, ob die Abmahnung formal überhaupt trägt: Ist der Absender berechtigt, Sie abzumahnen? Ist die beanstandete Äußerung tatsächlich rechtswidrig? Ist die Unterlassungserklärung verhältnismäßig formuliert?
Statt die vorformulierte Erklärung zu unterzeichnen oder gar nichts zu tun, kommt in vielen Fällen eine **modifizierte Unterlassungserklärung** in Betracht. Sie erklären die Unterlassung nur für den konkret rechtswidrigen Teil der Äußerung – ohne die Abmahnung dem Grunde nach anzuerkennen und ohne sich über das rechtlich Notwendige hinaus zu verpflichten. Das kann die Wiederholungsgefahr beseitigen, ohne die eigene Rechtsposition preiszugeben. Ob das im Einzelfall der richtige Weg ist, hängt vom Wortlaut der Bewertung und der Abmahnung ab.
Holen Sie sich rechtliche Beratung. Eine kostenlose Ersteinschätzung – wie sie [Spreefels Rechtsanwälte](https://spreefels.de) anbietet – hilft Ihnen, die Situation einzuordnen, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder antworten.

## Unternehmen: Wann lohnt sich eine Abmahnung gegen eine Bewertung?
Nicht jede negative Bewertung ist abmahnwürdig. Wer als Unternehmer reflexartig jeden Kritiker abmahnt, riskiert einen Streisand-Effekt, Reputationsschäden und im schlimmsten Fall eine Gegenwehr, die teurer wird als die ursprüngliche Bewertung.
Eine Abmahnung kann sinnvoll sein, wenn die Bewertung unwahre Tatsachen enthält, wenn sie von jemandem stammt, der nie Kunde war, oder wenn erkennbar ein Wettbewerber dahintersteckt. „Nachweisen" müssen Sie den fehlenden Kundenkontakt gegenüber der Plattform in der Regel nicht im Vollbeweis. Die Rüge reicht nach der Rechtsprechung des BGH häufig aus, um die Plattform zur Prüfung zu zwingen.
Vor diesem Schritt sollten Unternehmen drei Fragen klären:
- Lässt sich die Unwahrheit der Behauptung konkret belegen – oder der Kundenkontakt nachvollziehbar bestreiten?
- Hat die Plattform auf eine Meldung nicht reagiert?
- Ist der wirtschaftliche Schaden durch die Bewertung greifbar?
Wenn mindestens eine dieser Fragen klar mit „Ja" beantwortet werden kann, kann eine Abmahnung oder – je nach Eilbedürftigkeit – ein einstweiliges Verfügungsverfahren der richtige Schritt sein. Im Äußerungsrecht ist eine vorherige Abmahnung keine Prozessvoraussetzung. Wer zu lange zuwartet, kann sich die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung selbst nehmen. Anwaltliche Begleitung ist dabei keine Option, sondern Voraussetzung – um Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und vermeidbare Fehler zu verhindern.
Ein praktischer Unterschied zum Wettbewerbsrecht: Für Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt es keinen automatischen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 UWG. Ob die Gegenseite die Anwaltskosten tragen muss, ist eine eigene Frage.

## Wie Spreefels Rechtsanwälte bundesweit helfen kann
Spreefels Rechtsanwälte ist auf Medienrecht spezialisiert und bearbeitet Fälle rund um Online-Bewertungen, Abmahnungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen deutschlandweit. Ob Sie eine Abmahnung erhalten haben und wissen möchten, ob Sie unterschreiben müssen, oder ob Sie als Unternehmen gegen eine falsche Bewertung vorgehen wollen: Der erste Schritt ist eine kostenlose Ersteinschätzung.
Die Kanzlei ist über ein Online-Formular oder telefonisch erreichbar. Nach der Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob und wie Sie weiter vorgehen möchten. Spreefels vertritt Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – je nachdem, was der Fall erfordert.
Mehr Informationen finden Sie direkt auf [spreefels.de](https://spreefels.de).

## Fazit
Eine Abmahnung wegen einer negativen Bewertung ist kein Grund zur Panik – aber auch kein Anlass, sie auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Rechtslage zwischen Meinungsfreiheit und unzulässiger Tatsachenbehauptung ist komplex, und voreilige Reaktionen können teuer werden. Holen Sie sich vor jeder Entscheidung eine rechtliche Einschätzung. Das gilt für Bewerter genauso wie für Unternehmen, die selbst handeln wollen.

## Häufige Fragen (FAQ)

### Muss ich eine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn ich eine Abmahnung wegen einer Bewertung erhalte?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, die beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. Tun Sie das nicht ohne vorherige Rechtsberatung – mit Ihrer Unterschrift würden Sie weitreichende Pflichten und Vertragsstrafen akzeptieren. In Betracht kommt oft eine modifizierte Unterlassungserklärung, die nur den wirklich rechtswidrigen Teil erfasst.

### Ist eine negative Bewertung immer eine Meinungsäußerung?
Nicht zwingend. Bewertungen können sowohl wertende Meinungen als auch konkrete Tatsachenbehauptungen enthalten. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind rechtswidrig. Aber auch Meinungen können die Grenze überschreiten – als Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Werturteil ohne jede tatsächliche Grundlage. Die Abgrenzung hängt vom genauen Wortlaut ab und ist oft nicht auf den ersten Blick erkennbar.

### Kann ich als Unternehmen eine Bewertung löschen lassen, wenn der Verfasser nie mein Kunde war?
Grundsätzlich ja. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es in der Regel, den Kundenkontakt zu rügen. Die Plattform muss dann prüfen und den Bewerter um Stellungnahme bitten. Bleibt die Stellungnahme aus oder bleibt die Plattform untätig, kommt der Rechtsweg gegen die Plattform oder den Verfasser in Betracht.

### Was ist Schmähkritik, und warum ist sie nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt?
Schmähkritik liegt vor, wenn eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr hat und ausschließlich darauf abzielt, jemanden zu verletzen oder herabzusetzen. In solchen Fällen überwiegt das Persönlichkeitsrecht das Recht auf freie Meinungsäußerung. Gerichte nehmen das nur ausnahmsweise an.

### Wie lange habe ich Zeit, auf eine Abmahnung zu reagieren?
Die gesetzten Fristen sind oft kurz – typischerweise wenige Tage. Eine gesetzliche Pflichtfrist von 24 bis 48 Stunden für die Unterlassungserklärung gibt es im Persönlichkeitsrecht nicht. Unangemessen kurze Fristen können treuwidrig sein. Reagieren Sie trotzdem zügig und holen Sie sofort rechtliche Beratung ein, damit die Frist nicht ungenutzt verstreicht.

### Was kostet die Ersteinschätzung bei Spreefels Rechtsanwälte?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Sie können die Kanzlei über das Online-Formular oder telefonisch kontaktieren.

### Kann ich selbst gegen eine Plattform vorgehen, wenn sie eine falsche Bewertung nicht löscht?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Sie die Plattform konkret auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen haben und sie ihrer Prüfpflicht nicht nachkommt, kann die Plattform selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dass sie die Bewertung nach eigener Prüfung stehen lässt, spricht nicht für deren Rechtmäßigkeit. Anwaltliche Begleitung ist dabei empfehlenswert.
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Holen Sie sich vor jeder Entscheidung eine rechtliche Einschätzung. Das gilt für Bewerter genauso wie für Unternehmen, die selbst handeln wollen.
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