Bankrecht

# Internetbetrug oder Telefonbetrug: So holen Sie Ihr Geld zurück
![von Dr. Timo Gansel](files/fotos_anwaelte_mitarbeiter/_9153.jpeg?v=1756975848)Dr. Timo Gansel
Aktualisiert am 24.08.2026
Nach einem Fake-Shop, einem Anruf „von der Bank“ oder einer Überweisung auf ein angeblich sicheres Konto ist das Geld weg. Die nächste Frage ist immer dieselbe: Bekomme ich es zurück, und von wem?
Die Antwort hängt nicht davon ab, wie dreist der Betrug war. Sie hängt davon ab, ob Sie die Zahlung rechtlich autorisiert haben oder nicht. Das Gesetz trennt diese Fälle scharf. Genau deshalb reicht die Ablehnung der Bank oft nicht als letzte Antwort. Und genau deshalb hilft ein pauschales „die Bank muss zahlen“ genauso wenig.
Sollten Sie Opfer von Internetbetrug oder Telefonbetrug geworden sein, unterstützen wir Sie dabei zu klären, ob die Bank erstatten muss, und Ihre Rechte durchzusetzen.
So helfen wir Ihnen
1. **Fall schildern.** Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
2. **Kostenlose Ersteinschätzung.** Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
3. **Entscheidung mit Kostensicherheit.** Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.
[Kostenloses Erstgespräch vereinbaren](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-bankrecht&bankrecht_anliegen=Banking_Betrug&utm_source=spreefels&utm_medium=organic&utm_campaign=internetbetrug-telefonbetrug-geld-zurueck)
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer **nicht autorisierten** Zahlung muss die Bank den Betrag grundsätzlich erstatten. Die Bank muss das Konto so stellen, als wäre die Belastung nicht erfolgt.
- Eine Zahlung ist nicht schon deshalb autorisiert, weil technisch eine TAN oder App-Freigabe erzeugt wurde. Entscheidend ist, ob Sie dem **konkreten Zahlungsvorgang** zugestimmt haben.
- Geben Sie eine TAN, einen Freigabecode oder Zugangsdaten am Telefon weiter, liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig **grobe Fahrlässigkeit** vor. Der Bundesgerichtshof hat das am 22. Juli 2025 für einen typischen Telefonbetrug bestätigt (BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24). Der Erstattungsanspruch entsteht trotzdem. Die Bank kann ihm aber einen eigenen Schadensersatzanspruch in voller Höhe entgegenhalten. Im Ergebnis bleibt das Geld weg.
- Eine angezeigte Bankrufnummer auf dem Display (Call-ID-Spoofing) entschuldigt die Weitergabe von TANs in der Regel nicht.
- Bei **autorisierten** Überweisungen (etwa an einen Fake-Shop oder auf ein „Sicherungsdepot“) greift regelmäßig nicht. Rückholung läuft dann über Empfänger, Zahlungsdienstleister oder Strafanzeige, nicht automatisch über die eigene Bank.
- Melden Sie den Vorgang **unverzüglich**. Der Erstattungsanspruch erlischt spätestens **13 Monate** nach dem Belastungsdatum.
- Die Bank muss Autorisierung und grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Ein pauschales „unser System hat funktioniert“ reicht dafür nicht. Grobe Fahrlässigkeit verlangt einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß (BGH, Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14).

## 1. Internetbetrug und Telefonbetrug: Was ist der Unterschied?
**Internetbetrug** meint den Schaden über das Netz: Fake-Shop, gefälschter Marktplatz, Phishing-Mail, gefälschte Login-Seite, Anlage- oder Krypto-Plattform, die es nicht gibt. Das Geld geht per Überweisung, Kreditkarte oder Lastschrift.
**Telefonbetrug** (Vishing) läuft über den Anruf. Typisch: Die Nummer der Bank steht im Display. Der Anrufer warnt vor einem angeblichen Angriff, will ein „Sicherheitsprogramm“ installieren oder bittet um TANs „zur Freischaltung“. Am nächsten Tag ist das Konto leer.
Beide Maschen können in denselben rechtlichen Topf fallen oder in völlig verschiedene. Wer nur „Betrug“ sagt, vermischt die Fälle, die Gerichte trennen.
Phishing per Mail oder SMS behandeln wir ausführlich im Ratgeber [Phishing: Konto leergeräumt? Geld von der Bank zurückholen](https://www.spreefels.de/aktuelles/bankrecht/phishing). Hier geht es um die Suchfragen, die dort nicht im Titel stehen: Bekomme ich nach Telefonbetrug oder Internetbetrug mein Geld zurück?

## 2. Kann man Geld nach Telefonbetrug zurückbekommen?
Ja, aber nicht immer von der Bank, und nicht automatisch den vollen Betrag.
Drei Konstellationen kommen in der Praxis vor.

### Sie haben keine Zahlung freigegeben
Unbekannte haben überwiesen oder abgebucht, ohne dass Sie eine TAN erzeugt oder eine App-Freigabe bestätigt haben. Dann ist die Zahlung nicht autorisiert. Die Bank muss erstatten. Nur wenn sie grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits beweist, kann sie dem einen Gegenanspruch entgegenhalten.

### Sie haben TANs am Telefon weitergegeben
Das ist der klassische Anruf „von der Sparkasse“ oder „von der Sicherheitsabteilung“. Der BGH hat am 22.07.2025 (XI ZR 107/24) einen solchen Fall entschieden:
Die Überweisung selbst war **nicht autorisiert**. Anspruch aus bestand also zunächst. Die Bank durfte dem aber einen eigenen Schadensersatzanspruch aus entgegenhalten. Die Kundin hatte sich auf die telefonische Installation eines „neuen Sicherheitsprogramms“ eingelassen, TANs erzeugt und an die Anruferin weitergegeben. Das wertete der BGH als grob fahrlässig.
Mehrere Punkte aus dem Urteil sind für Betroffene entscheidend:
- Call-ID-Spoofing (echte Banknummer im Display) entlastet regelmäßig nicht.
- Ein „Augenblicksversagen“ scheidet aus, wenn zwischen erstem Anruf und TAN-Weitergabe Zeit lag (im entschiedenen Fall fast ein Tag).
- Unerfahrenheit mit dem TAN-Verfahren schließt grobe Fahrlässigkeit nicht von selbst aus. Umgekehrt kann fehlende technische Erfahrung die subjektive Seite entfallen lassen. Das ist eine Einzelfallfrage (BGH, Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14).
- Ob die Bank beim **Login** eine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat, ist für den Haftungsausschluss nach unerheblich. Maßgeblich ist der **konkrete Zahlungsvorgang**. Wurde die Überweisung selbst mit TAN abgesichert, greift dieser Ausschluss nicht.
Kurz: Nach TAN-Weitergabe am Telefon ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nach dem BGH in aller Regel überschritten. Die Bank muss das trotzdem darlegen und beweisen. Ausnahmen (Überrumpelung, für den Kunden undurchschaubare mehrstufige Täuschung) sind möglich, aber erklärungsbedürftig. Ein pauschales „die Bank muss zahlen“ ist nach diesem Urteil falsch.

### Sie haben selbst überwiesen, weil Sie getäuscht wurden
Fake-Shop, „sicheres Treuhandkonto“, angebliche Polizei, Anlageplattform. Sie haben Empfänger und Betrag selbst bestätigt. Dann ist die Zahlung häufig **autorisiert**. hilft dann in der Regel nicht. Rückforderung richtet sich gegen den Empfänger oder, je nach Fall, gegen andere Beteiligte. Die eigene Bank muss eine wirksam autorisierte Überweisung nicht zurückholen, nur weil Sie den Zweck falsch eingeschätzt haben.
Ob eine Anfechtung der Autorisierung im Einzelfall trägt, ist eine eigene, enge Frage. Sie beseitigt die Zustimmung nicht automatisch und eröffnet der Bank unter Umständen eigene Gegenansprüche. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Ablaufs.

## 3. Wie kann man Geld nach Internetbetrug zurückbekommen?
Dieselbe Trennung.
**Nicht autorisiert** (fremde Abbuchung, kompromittiertes Konto, Karte ohne Ihre Freigabe): Erstattung über die Bank. Bei Kreditkarte gelten dieselben Regeln; Details stehen im Beitrag [Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden?](https://www.spreefels.de/aktuelles/bankrecht/kreditkartenbetrug-wer-zahlt-den-schaden).
**Autorisiert** (Sie haben den Kauf oder die Überweisung selbst ausgelöst): Chargeback bei Kreditkarte kann helfen, wenn der Händler nicht liefert oder betrügerisch ist. Bei Überweisung vom Girokonto ist das deutlich schwerer. Eine Rückrufbitte (Recall) an die Empfängerbank ist ein Versuch, kein Anspruch. Je schneller Sie die Bank informieren, desto eher lässt sich das Geld noch auf dem Empfängerkonto einfrieren.
Marktplatz-Betrug (Kleinanzeigen, gefälschte Käufer mit „PayPal-Mail“, Kreditkartendaten auf einer angeblichen Plattformseite) liegt oft zwischen beiden Polen. Dann kommt es auf den genauen Klickweg an, nicht auf die Plattform als solche.

## 4. Wann muss die Bank zahlen, und wann nicht?
| Situation | Typische Rechtsfolge |
| --- | --- |
| Fremde Abbuchung, Sie haben nichts freigegeben | Bank erstattet. Bei bewiesener grober Fahrlässigkeit hält sie einen Gegenanspruch entgegen |
| Karte oder Gerät abhandengekommen, keine grobe Fahrlässigkeit, vor der Sperre | Haftung oft auf 50 Euro begrenzt. Gilt nicht automatisch für Online-TAN ohne Verlust des Instruments |
| TAN oder Freigabe am Telefon an den Täter | In der Regel grobe Fahrlässigkeit (BGH XI ZR 107/24); voller Schaden kann beim Kunden bleiben |
| Bank hat für die **Zahlung** keine starke Kundenauthentifizierung verlangt | Kunde haftet in der Regel nicht |
| Sie haben selbst an den Betrüger überwiesen | greift regelmäßig nicht |
| Anzeige nach Sperre / Verlustanzeige | Für spätere Schäden haftet die Bank vollständig |
„Professionell gemacht“ ist kein Freibrief und auch kein Automatismus für die Bank. Das Amtsgericht Stuttgart hat in einem Phishing-Fall über eine Kleinanzeigenplattform grobe Fahrlässigkeit verneint, weil die einzelnen Schritte für sich logisch wirkten und die Bank nicht ausreichend über das Verfahren informiert hatte (AG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2024, 1 C 2385/24). Der BGH-Fall zum Telefonbetrug ging anders aus. Der Unterschied liegt im Ablauf, nicht im Etikett „Betrug“.

## 5. Was Sie jetzt tun sollten
1. **Konto und Karten sperren.** Sperrnotruf 116 116 (kostenlos, rund um die Uhr). Notieren Sie Datum und Uhrzeit. Ab der Anzeige trägt die Bank das Risiko weiterer Schäden.
2. **Zugangsdaten ändern:** Online-Banking, E-Mail, App-Geräte. Unbekannte Geräte in der Banking-App entfernen.
3. **Beweise sichern.** Anrufhistorie, angezeigte Nummer, Screenshots, E-Mails, Chatverläufe, Fake-URLs, Kontoauszüge, Ablehnungsschreiben. Nichts löschen, auch keine „Sicherheits-App“, bevor ein Abbild existiert.
4. **Bank schriftlich informieren.** Nicht autorisierte Buchungen einzeln benennen, Erstattung nach verlangen, Frist setzen (7 bis 14 Tage). Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.
5. **Strafanzeige erstatten** bei der Polizei oder der Online-Wache. Das Aktenzeichen brauchen Sie gegenüber der Bank.
6. **Ablehnung nicht einfach hinnehmen.** Die Bank muss Autorisierung und grobe Fahrlässigkeit konkret belegen. „Das Sicherheitssystem hat gegriffen“ reicht gesetzlich nicht. Ein Anscheinsbeweis für die Autorisierung kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren praktisch unüberwindbar war, und er ist erschütterbar. Für grobe Fahrlässigkeit gibt es keinen solchen Automatismus (BGH, Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14).
7. **Fristen im Blick behalten.** Unverzüglich nach dem Bemerken melden. Spätestens 13 Monate nach Belastung ist der Anspruch weg.
Sprechen Sie mit der Bank möglichst wenig frei über „was ich falsch gemacht habe“, bevor der Ablauf festgehalten ist. Formulierungen in der ersten Mail werden später als Einräumung gelesen.

## 6. Was Spreefels prüft
Spreefels Rechtsanwälte bearbeitet solche Fälle bundesweit im Bankrecht, unter anderem Kreditkartenbetrug, Phishing und Telefonbetrug. Die Ersteinschätzung ist kostenlos.
Geprüft wird typischerweise:
- War die Zahlung autorisiert oder nicht?
- Trägt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, auch nach BGH XI ZR 107/24?
- Hat die Bank für den Zahlungsvorgang eine starke Kundenauthentifizierung verlangt?
- Welche Fristen laufen noch?
- Lohnt der Weg gegen die Bank, gegen den Zahlungsempfänger, oder beides?
Nach der Einschätzung entscheiden Sie, ob Sie beauftragen. Die Vertretung richtet sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Eine Erfolgsgarantie gibt es nicht; sie wäre unzulässig.
So helfen wir Ihnen
1. **Fall schildern.** Beschreiben Sie Ihr Anliegen unkompliziert über unser Online-Formular.
2. **Kostenlose Ersteinschätzung.** Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen telefonisch Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
3. **Entscheidung mit Kostensicherheit.** Sie entscheiden in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten. Volle Kostentransparenz von Anfang an.
[Kostenloses Erstgespräch vereinbaren](https://formulare.spreefels.de/?formular=spreefels-bankrecht&bankrecht_anliegen=Banking_Betrug&utm_source=spreefels&utm_medium=organic&utm_campaign=internetbetrug-telefonbetrug-geld-zurueck)

## 7. Häufige Fragen

### Kann man Geld nach Telefonbetrug von der Bank zurückbekommen?
Ja, wenn die Zahlung nicht autorisiert war und die Bank keine grobe Fahrlässigkeit nachweist. Nach einer TAN-Weitergabe am Telefon ist die Schwelle nach BGH vom 22.07.2025 in aller Regel überschritten. Dann bleibt der Schaden oft beim Kunden. Es kommt trotzdem auf den konkreten Anruf, die Zeit dazwischen und das an, was Sie herausgegeben haben.

### Wie kann man Geld nach Internetbetrug zurückbekommen?
Bei fremden Abbuchungen über die Bank. Bei selbst ausgelösten Überweisungen an Betrüger über Chargeback, Recall, Empfänger und Strafanzeige, nicht automatisch über.

### Die Bank sagt, ich hätte autorisiert, weil eine TAN erzeugt wurde. Stimmt das?
Nicht zwingend. Autorisierung ist die Zustimmung zum konkreten Zahlungsvorgang, nicht jede technische Code-Erzeugung. Die Bank trägt die Beweislast.

### Die echte Banknummer stand im Display. Reicht das?
In der Regel nein. Der BGH hat Call-ID-Spoofing nicht als Entlastung für die TAN-Weitergabe anerkannt.

### Die Bank hat beim Login keine App-Freigabe verlangt. Muss sie deshalb zahlen?
Nicht allein deshalb. Für zählt, ob die **Zahlung selbst** mit starker Kundenauthentifizierung abgesichert war, nicht der vorherige Login (BGH XI ZR 107/24).

### Wie lange habe ich Zeit?
Unverzüglich nach dem Entdecken anzeigen. Der Erstattungsanspruch endet 13 Monate nach der Belastung.

### Was kostet die Ersteinschätzung bei Spreefels?
Nichts. Sie schildern den Fall über das Formular oder telefonisch. Ob und wie es weitergeht, entscheiden Sie danach.
Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage in Deutschland (Stand: 23.08.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

## Quellenverzeichnis
**Leitentscheidungen**
- BGH, Urteil vom 22.07.2025, XI ZR 107/24
- BGH, Urteil vom 05.03.2024, XI ZR 107/22
- BGH, Urteil vom 26.01.2016, XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331
**Weitere Rechtsprechung**
- AG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2024, 1 C 2385/24
| Datum | Inhalt |
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| 23.08.2026 | Erstveröffentlichung; Rechtsstand 23.08.2026. |
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